Nach den Regeln des BGB über den Schuldnerverzug genügt die bloße Nichterfüllung einer rechtlichen Pflicht noch nicht für den Eintritt des Schuldnerverzugs. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Schuldner die Leistung zum einen aus einem von ihm zu vertretenden Grund und zum anderen pflichtwidrig verzögert. Also handelt es sich insoweit um kumulative Voraussetzungen.
I. Der Versicherungsnehmer muss die Verzögerung zu vertreten haben
Die erstere dieser Voraussetzungen ergibt sich aus § 286 Abs. 4 BGB , wobei die §§ 276 – 278 BGB regeln, was der Schuldner zu vertreten hat. Hiernach ist dieser für die Verzögerung der Leistung auch dann verantwortlich, wenn sie auf mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit , Fehlern bei geschäftlichen Dispositionen oder auf Gründen beruht, die in seinen Risikobereich fallen. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass in allen Fällen, in denen die Verzögerung der Leistung auf Gründen beruht, die außerhalb des Risikobereichs des Schuldners liegen, ein Verzug zu verneinen ist. Eine solche vom Schuldner nicht zu vertretende Verzögerung der Leistung besitzt auch bei Krankenversicherungsverträgen eine praktische Bedeutung, insbesondere in denjenigen Fällen, in denen sich der Versicherer hinsichtlich der Beitragszahlung im Annahmeverzug (§ 293 BGB) befindet; denn während der Dauer des Annahmeverzugs des Gläubigers scheidet ein Schuldnerverzug allgemein aus. Zu einem solchen Annahmeverzug kann es insbesondere in der folgenden Fallkonstellation kommen: Nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beitragserhöhung mitgeteilt hat, beruft sich Letzterer zutreffend darauf, dass diese Erhöhung mangels einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung unwirksam ist , widerruft deshalb seine bisherige Lastschrift und bietet dem Versicherer auf der Stelle eine Lastschrift hinsichtlich des "alten" Beitrags an. Da der Versicherer dieses Angebot ablehnt, unterbleibt eine weitere Beitragszahlung. Hierbei gilt es zu bedenken, dass der betreffende Versicherungsnehmer deswegen, weil er weiterhin nur den "alten" Beitrag schuldet, dem Versicherer in diesem Fall sehr wohl die geschuldete Leistung angeboten und ihm damit ein i.S.v. § 294 BGB ordnungsgemäßes Angebot gemacht hat. Dies genügt bei einem Versicherungsnehmer, der zumindest imstande ist, den geschuldeten "alten" Beitrag zu leisten, und dies auch will, um einen Annahmeverzug zu begründen.
II. Der Versicherungsnehmer darf nicht wirksam aufrechnen
Des Weiteren hat die letzte dieser Voraussetzungen zur Folge, dass dem Versicherer gegen den Versicherungsnehmer ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch zusteht. Hieran fehlt es stets dann, wenn dem Versicherungsnehmer wegen unwirksamer früherer Beitragserhöhungen gegen den Versicherer ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB zusteht und er mit diesem Anspruch die Aufrechnung erklärt; denn im Fall einer wirksamen Aufrechnung entfallen aufgrund des § 389 BGB die Verzugsfolgen ex tunc , also rückwirkend , und erlischt der Beitragsanspruch des Versicherers als die betreffende Hauptforderung. Dies hat zur Folge, dass in denjenigen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer eine solche Aufrechnung erst erklärt, nachdem ihn der Versicherer bereits in den Notlagentarif übergeleitet hat, diese Überleitung als Verzugsfolge mit einer solchen Aufrechnungserklärung automatisch ihre Wirkung verliert.