A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin zu 2 die Feststellung beantrage, dass der Beklagte zur Erstattung von Zahlungen verpflichtet sei, die die Klägerin zu 2 zukünftig noch leisten werde. Der Versicherer könne vor einer Leistung nur auf Feststellung der Leistungspflicht des Schädigers gegenüber dem Versicherungsnehmer klagen. Maßgeblich sei, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Anspruchsgegner erst mit Leistungserbringung gemäß § 86 VVG (also Forderungsübergang) entstehe. Soweit die Feststellung begehrt werde, dass der Be klagte zur Freistellung beider Klägerinnen verpflichtet sei, sei der Antrag unzulässig, soweit er auch zugunsten der Klägerin zu 2 gestellt werde.
Im Übrigen sei die Klage teilweise begründet. Der Unfall sei durch das Verschulden der Klägerin zu 1, des Beklagten und der Eltern des Kindes verursacht worden, die als Gesamtschuldner hafteten und untereinander einen Ausgleichsanspruch hätten. Die Haftung des Beklagten ergebe sich aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen seine Verkehrssicherungspflicht.
B.I. Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil entschieden hat.
1. Der Beklagte haftet nicht neben der Klägerin zu 1 als Gesamtschuldner (§ 840, § 426 BGB), da er dem verletzten Kind gegenüber nicht gemäß § 823 Abs. 1, § 31 BGB ersatzpflichtig ist.
a) Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senat, Urteile vom 25.2.2014 – VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 Rn 8; vom 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn 6; jeweils m.w.N.).
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 25.2.2014 – VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 Rn 9; vom 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn 7; jeweils m.w.N.). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (vgl. Senat, Urteile vom 25.2.2014 – VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 Rn 9; vom 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn 8; jeweils m.w.N.).
b) Danach musste der Beklagte keine Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass das Kleinkind in den Pferdeanhänger der Klägerin zu 1 gelangt.
aa) Zwar darf sich ein Grundstückseigentümer nicht darauf verlassen, dass sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser besondere Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urt. v. 14.3.1995 – VI ZR 34/94, NJW 1995, 2631, juris Rn 9). Vielmehr muss jeder Grundstückseigentümer wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass sie sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, dass sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senat, Urteile vom 4.5.1999 – VI ZR 379/98, NJW 1999, 2364, juris Rn 8; vom 23. Mai 1995 – VI ZR 384/94, VersR 199...