Mit dem Antrag auf schriftliche Begutachtung nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann der Antragsteller erreichen, dass der Zustand von Person oder Sache beweiskräftig festgestellt wird, um damit die Grundlage für Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche zu legen. So kann der medizinische Sachverständige als Grundlage für außergerichtliche Vergleichsverhandlungen oder aber zur Vorbereitung einer späteren Schadenersatzklage den Zustand einer Person, das heißt die aktuell feststellbaren Verletzungen bzw. gesundheitlichen Einschränkungen dokumentieren und insbesondere auf Tatsachen gestützte Feststellungen treffen, von welcher unfallbedingten MdE auszugehen ist oder ob gar eine Pflegebedürftigkeit anzunehmen ist. Der Kfz-Sachverständige kann zu den Tatsachen befragt werden, ob ein Kraftfahrzeug die im Einzelnen näher zu bezeichnenden Schäden aufweist und ob diese in ihrer Gesamtheit auf ein näher zu beschreibendes durch den Antragsgegner verursachtes Unfallereignis zurückzuführen sind und nicht durch ein früheres Unfallereignis oder sonstige Fremdschäden herbeigeführt wurden.

Zur Vorbereitung von Gewährleistungsansprüchen kann der Pkw-Eigentümer konkrete Mängel an seinem Fahrzeug beschreiben, wie z.B. einen überhöhten Spritverbrauch, ein mangelhaftes Bremsverhalten oder ein "nicht Anspringen" bzw. die Frage stellen, ob die Leistung den Regeln der Technik entspricht.[22]

[22] Vgl. zu Letzterem, OLG München, Beschl. v. 6.5.1993 – 27 W 101/92, BauR 1994, 275.

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