Wenn konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen angegeben werden, kann durch Sachverständigenbeweis die Feststellung getroffen werden, ob die aktuell geklagten Beschwerden unfallbedingt auf ein näher zu bezeichnendes Unfallgeschehen zurückzuführen sind oder auf Vorerkrankungen bzw. unfallfremden Ereignissen beruhen. Wenn die eintrittspflichtige Versicherung einwendet, dass nicht alle in einem privaten Sachverständigengutachten aufgeführten Schäden unfallbedingt sind, so kann der Antragsteller insoweit die Ursache des streitigen Sachschadens ebenso durch gerichtlichen Sachverständigen feststellen lassen, als wenn es um die Frage geht, ob der gerügte Sachmangel an einem Fahrzeug dem Stand der Technik entspricht oder nicht.

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