In allen Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist geregelt, dass der Rechtsschutzversicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht nur die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Anwalts, sondern insbesondere die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, übernimmt.[52] Da es sich bei dem selbstständigen Beweisverfahren um ein gerichtliches Verfahren handelt, sind selbstredend auch die entsprechenden Kosten von Rechtsschutzversicherern zu tragen.[53] Die Praxis sieht indes anders aus. Wird um eine entsprechende Deckungszusage nachgesucht, so wird regelmäßig durch den Rechtsschutzversicherer auf eine "Vorrangigkeit" des Klageverfahrens oder eine fehlende Deckung hingewiesen. Dies regelmäßig ohne nähere Begründung bzw. mit dem Hinweis, dass eine versicherungsvertragsrechtliche Verpflichtung bestehe, die Kosten gering zu halten. Die von Versicherern eingenommene Auffassung widerspricht allerdings dem eigenen Bedingungswerk. Die Inanspruchnahme des selbstständigen Beweisverfahrens kann letztlich nicht gegen eine Schadenminderungspflicht verstoßen, wenn auch im Prozess eine Beweiserhebung notwendig würde. Im Übrigen hat das OLG München bereits mit Urt. v. 30.6.2017[54] im Leitsatz 2 Folgendes festgehalten:

"Die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen stellt keinen Verstoß gegen Schadenminderungsobliegenheiten in der Rechtsschutzversicherung dar, wenn es der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann."

Der Verfasser hat indes den Eindruck, dass durch die zunehmende Bekanntheit des selbstständigen Beweisverfahrens die Einwendungen der Rechtsschutzversicherer weniger werden. Dies im Übrigen völlig zu Recht.

Neben dem gerichtlichen Verfahren wird gelegentlich Deckung zugesagt für gesonderte näher bezeichnete Fallkonstellationen. So wird in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Deckungsschutz für die Übernahme eines technischen Privatgutachtens gewährt[55] sowie zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen.[56]

Nicht von der Deckung umfasst werden in der Rechtsschutzversicherung regelmäßig die Kosten eines Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB.[57] Im Versicherungsvertragsrecht sind regelmäßig Klauseln vorgesehen, wonach beim Streit zur Schadenhöhe ein so genanntes "Sachverständigenverfahren" durchgeführt werden soll.[58] Ein solches Sachverständigenverfahren ist häufig umständlich und vor allem teuer. Dies sieht regelmäßig so aus, dass beide Seiten zunächst einen Sachverständigen benennen. Wenn diese beiden Sachverständigen sich dann nicht einigen können, soll verbindlich ein von beiden bestimmter Obersachverständiger die verbindliche Entscheidung treffen. Letztlich sind drei Sachverständige in die zu treffende Entscheidung einbezogen. Dies hat in der 35-jährigen Praxis des Verfassers dazu geführt, dass möglicherweise zwei oder drei solcher Verfahren geführt wurden, weil sie umständlich und vor allem teuer sind. Entscheidend ist indes, dass hier eine Deckung in der Rechtsschutzversicherung nicht gewährt wird. Dies ist im gerichtlichen selbstständigen Beweisverfahren anders. Da die gerichtlichen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens Gerichtskosten darstellen.[59] Wie der BGH in der vorbezeichneten Entscheidung festgestellt hat, kann der Rechtsschutzversicherer die von ihm aufgewendeten Kosten im eigenen Namen und damit in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.[60] Dies gegebenenfalls im Wege der Feststellungsklage, falls dem selbstständigen Beweisverfahren kein Hauptverfahren folgt. Nunmehr auch – wie oben ausgeführt[61] – gestützt auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch.

[52] Vgl. § 2 Abs. 1a) und c) ARB 75, § 5 Abs. 1a) und c) ARB 2000 und § 5 Abs. a) und c) ARB 2008.
[53] Vgl. Harbauer, 7. Aufl., Rn 20 zu § 2 ARB 75.
[54] Vgl. OLG München, Urt. v. 30.6.2017 – 25 U 4235/16.
[55] Vgl. § 5 Abs. 1f) ARB 94/2000.
[56] Vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12, nachgewiesen in NJW 2013, 3586.
[57] Van Bühren in van Bühren/Ploten, ARB Rechtsschutzversicherung, 2. Aufl. Rn 78, zu § 5 ARB; vgl. Baur in Harbauer, 7. Aufl. Rn 114 zu § 2 ARB75.
[58] Vgl. AKB Allianz Sachversicherung Teil A Nr. 4.
[60] Vgl. BGH, a.a.O., 3587.

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