Die wichtigste Neuerung gegenüber dem vormaligen Beweissicherungsverfahren (§ 485 a.F.) beruht darauf, dass die schriftliche Begutachtung durch Sachverständige kein Sicherungsinteresse verlangt, wie dies in § 485 Abs. 1 ZPO vorgesehen ist, sondern allein ein rechtliches Interesse daran, dass gewisse Umstände festgestellt werden. Das rechtliche Interesse ist nach der Legaldefinition des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen "wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann". Da § 485 Abs. 2 ZPO nach der Intention des Gesetzgebers vor allem dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung dient, kann das Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO nur vor oder statt eines Rechtsstreits stattfinden. Primäres Ziel dieses Verfahrens ist es, die Gerichte zu entlasten und einen sich eventuell anschließenden Hauptsacheprozess zu verhindern.[14] Die Beschränkungen der Beweisaufnahme durch Sachverständige nach § 485 Abs. 2 ZPO auf vorgerichtliche Fallkonstellationen soll darüber hinaus eine Doppelbelastung des Gerichts und des Gegners vermeiden.[15]

[14] Zauner, Selbstständiges Beweisverfahren trotz Schiedsgutachterabrede? BauR 1998, 1154, 1155.
[15] Leipold in Stein/Jonas, 22. Aufl., Rn 15 zu § 485 ZPO.

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