Nach § 490 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über den Antrag durch Beschluss. Der stattgebende Beschluss ist nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar. Mit dem stattgebenden Beschluss wird durch das Gericht ein Sachverständiger bestellt. Gleichzeitig wird dem Antragsteller die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses aufgegeben und die Übersendung der Akte an den Sachverständigen regelmäßig von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht.

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