I. Gerichtskosten
Für die Tätigkeit des Gerichts im selbstständigen Beweisverfahren wird gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 GKG eine Gerichtskostengebühr erhoben. Dies nach Nr. 1610 des Kostenverzeichnisses. KV 1610 gilt grundsätzlich für jedes selbstständige Beweisverfahren. Die Gerichtsgebühr wird grundsätzlich mit Einreichung des Antrags fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Eine Fälligkeit bedeutet freilich keineswegs auch eine Vorauszahlungspflicht nach § 12 GKG. Während im zivilgerichtlichen Klageverfahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG die Klage erst nach Zahlung der Gerichtskostengebühr zugestellt werden soll, gilt dies für das gerichtliche selbstständige Beweisverfahren nicht. Eine Vorauszahlungspflicht besteht nicht, weil ein Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht "Klage" im Sinne von § 12 Abs. 1 GKG ist. Eine Zahlungsverpflichtung erfolgt mithin immer erst nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens, was gegenüber dem regulären Klageverfahren unter Kostengesichtspunkten nicht zu vernachlässigen ist, zumal mit Einführung des neuen RVG die Bundesländer eine erhebliche Kompensation durch Erhöhung der Gerichtskosten durchgesetzt haben. Da im selbstständigen Beweisverfahren mithin nur eine Gerichtskostengebühr anfällt, ist dieses Verfahren unter Kostengesichtspunkten jederzeit einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren vorzuziehen. Geht es hier nämlich um die Durchführung einer Beweisaufnahme, so werden jedenfalls dann drei Gerichtskostengebühren "verbraucht", wenn der Rechtsstreit nicht einvernehmlich erledigt wird.
II. Rechtsanwaltsgebühren
Da das selbstständige Beweisverfahren ein gerichtliches Verfahren ist, entsteht bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerseite mit Einreichung des Antrages bei Gericht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Endet der Auftrag vorher, so entsteht die Gebühr nur als 0,8 Gebühr, was sich aus § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG ergibt. Für die Antragsgegnerseite gilt im Hinblick auf die Verfahrensgebühr Entsprechendes, wenn eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Antrag erfolgt.
Daneben erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG nicht nur durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, sondern auch bei einem vom gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termin. Die Terminsgebühr kann insbesondere auch ausgelöst werden durch Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die z.B. geführt werden zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens.
Da das selbstständige Beweisverfahren zur Entlastung der Justiz und zur außergerichtlichen Streitschlichtung konzipiert wurde, wundert es nicht, dass der Gesetzgeber die vergleichsweise Erledigung des selbstständigen Beweisverfahrens besonders hervorhebt. Gemäß Nr. 1002 VV RVG erhält der Verfahrensbevollmächtigte eine weitere 1,5 Gebühr, wenn er mitwirkt, bei Vertragsverhandlungen, die sich nicht nur auf ein Anerkenntnis- oder einen Verzicht beziehen und durch die der Streit beseitigt wird. Entsprechendes folgt aus der Nr. 1003 VV RVG, weil das selbstständige Beweisverfahren ausdrücklich ausgenommen wird. Von daher ist festzuhalten, dass der Rechtsanwalt im selbstständigen Beweisverfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr und schließlich eine 1,5 Erledigungsgebühr verdienen kann, was einmal mehr dazu führen sollte, eine Vorgehensweise im selbstständigen Beweisverfahren in Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung der hälftigen anzurechnenden Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG mit regelmäßig 0,65 ist im selbstständigen Beweisverfahren der Anfall von vier Gebühren denkbar, während im regulären Klageverfahren regelmäßig nur weitere Gebühren in Höhe von 3,5 im erstinstanzlichen Verfahren denkbar sind.
Scheitert die Erledigung im selbstständigen Beweisverfahren und wird ein späteres ordentliches Klageverfahren notwendig, so wird die Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des Hauptverfahrens angerechnet.