Nahezu gebetsmühlenartig schließt die Formulierung von Feststellungsanträgen im Bereich des Sach- und Personenschadens mit der Klausel, dass von dem Feststellungsantrag solche Ansprüche ausgenommen sein sollen, die auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der letzte Teil dieser Klausel ist allerdings bei genauer Betrachtung mehr als unglücklich formuliert und birgt eine Haftungsfalle:
Der Geschädigte unterhält häufig mehrere private Versicherungen (Krankheitskosten, Krankentagegeld, Unfallversicherung usw.) und ist dazu in aller Regel gesetzlich kranken- und, z.B. bei einem Wegeunfall, gesetzlich unfallversichert.
Nun gehen die Erstattungsansprüche der gesetzlichen Versicherungen im Moment des Schadensereignisses auf den Versicherer im Wege der cessio legis nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X über (… soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat …). Anders als bei den privatrechtlich abgeschlossenen Versicherungen ist hier schon der Schadenseintritt für den Forderungsübergang ausreichend. Im Falle privater Versicherungen kommt es nach § 86 Abs. 1 VVG erst dann zum Übergang der Forderung auf den Versicherer, wenn und soweit der private Versicherer den Schaden gegenüber seinem Versicherungsnehmer auch tatsächlich ausgleicht.
Werden nun durch die Formulierung des Feststellungsantrags diese Ansprüche von dem begehrten Umfang der gerichtlichen Feststellung ausgenommen, so entfällt für diese nicht nur die feststellende Wirkung des Urteils. Auch die Verjährung dieser Ansprüche ist, da diese ausgenommen und damit ausdrücklich nicht rechtshängig gemacht wurden, nicht durch die Klageerhebung gehemmt (vgl. OLG Bamberg, GuP 2022, 38 m. Anm. Bergmann).
Dieses Vorgehen verletzt allerdings möglicherweise die in §86 Abs. 2 VVG statuierte Obliegenheit des Versicherungsnehmers für die Sicherung der noch übergehenden Rechte Sorge zu tragen. Das gilt umso mehr, als dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung bei eben noch nicht übergegangenem Anspruch der Versicherungsnehmer der Einzige ist, der diese Ansprüche mit der erforderlichen Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger geltend machen kann. Versäumt der Versicherungsnehmer dies durch eine – wohl grob fahrlässige – Beschränkung des Feststellungsantrags, so wird er ggf. gegenüber dem privaten Versicherer eine Leistungskürzung hinnehmen müssen. Diese wiederum könnte dann Folge eines anwaltlichen Beratungsfehlers sein.
Bei der Fassung eines Feststellungsantrags empfiehlt es sich daher dringend, nur solche Ansprüche von der gerichtlichen Entscheidung auszunehmen, hinsichtlich derer der Mandant aufgrund schon eingetretenen Forderungsübergangs nicht aktivlegitimiert ist und darüber hinaus keine Beschränkungen vorzunehmen.