StVO § 3; MessEV § 14 Abs. 4
Leitsatz
Nach erfolgter Eichung eines Messgerätes bedarf es im Messprotokoll keiner Angabe der Kontrolle der Metrologie-Kennzeichnung mehr.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.7.2022 – 2 Ss (OWi) 105/22
Sachverhalt
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 156 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist mit einem geeichten Messgerät Poliscan speed M1/FM 1 festgestellt worden. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene –zutreffend-, dass die metrologische Kennzeichnung vom Messbeamten nicht kontrolliert worden sei. Das OLG Oldenburg hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts als offensichtlich unbegründet verworfen.
2 Aus den Gründen:
[…] Die Nachprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.
Der Senat ergänzt:
Die Metrologiekennzeichnung wird beim Inverkehrbringen des Gerätes angebracht. Der Betroffene trägt selbst vor, dass die metrologische Kennzeichnung Auskunft über die Konformität gibt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes war das Gerät geeicht. Schon daraus lässt sich die Konformität und das ordnungsgemäße Inverkehrbringen ersehen: "Dementsprechend impliziert der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. KG BeckRS 2018, 31315; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 32678). Es erscheint ausgeschlossen, dass – wie der Verteidiger meint – ein "nicht eichfähiges" Messgerät durch die Eichbehörde geeicht wird." (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.1.2021 – IV-2 RBs 1/21, Rn 25).
Darüber hinaus hat der Senat u.a. folgende Anfrage an die PTB gerichtet:
Wenn es auf S. 24 PTB-A 12.10 (Nov 2019) heißt, das Messprotokoll soll Angaben über die Gültigkeit und Unversehrtheit des "Eichkennzeichens/der metrologischen Kennzeichnung" enthalten – ist das kumulativ oder alternativ gemeint?
Die PTB hat daraufhin geantwortet:
"… mit Inkrafttreten des neuen Mess-und Eichgesetzes am 1.1.2015 müssen Geschwindigkeitsmessgeräte beim Inverkehrbringen gem. § 14 (4) MessEV eine so genannte Metrologie-Kennzeichnung tragen. Die Metrologie-Kennzeichnung besteht aus der Zeichenfolge "DE-M", die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Metrologie-Kennzeichnung angebracht wurde. Spätestens zum Ende der Eichfrist werden die Geräte dem Eichamt zur erstmaligen eichtechnischen Prüfung vorgestellt. Das Eichamt kennzeichnet die Eichung durch Anbringung des Eichkennzeichens gem. § 38 (1) MessEV. Nach Aussage des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg verliert dann die Metrologie-Kennzeichnung ihre Bedeutung, da diese nur für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Inverkehrbringung erforderlich ist. Mit den o.g. Ausführungen ergibt sich für das Messprotokoll eines Geschwindigkeitsmessgerätes, dass für den Zeitraum des Inverkehrbringens bis zur ersten Eichung die entsprechenden Angaben zur Gültigkeit und Unversehrtheit bezüglich der Metrologie-Kennzeichnung aufzuführen sind. Nach entsprechender erstmaliger Eichung sind die Angaben zur Metrologie-Kennzeichnung ohne Belang und müssen nicht mehr aufgeführt werden. Anstelle dessen müssen jetzt die entsprechenden Informationen bezüglich der Gültigkeit und Unversehrtheit des Eichkennzeichens im Messprotokoll vermerkt werden. Ich werde Ihre Anfrage zum Anlass nehmen, die entsprechenden PTB-Anforderungen, in denen die Angaben zum Messprotokoll aufgeführt sind, entsprechend klarer zu formulieren."
Damit ist die fehlende Überprüfung der metrologischen Kennzeichen nach erfolgter Eichung unerheblich.
Die Verhängung des Fahrverbots ist mit dieser Entscheidung rechtskräftig. Der Führerschein ist spätestens am 28.11.2022 bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück als der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Mitgeteilt vom Bußgeldsenat des OLG Oldenburg
zfs 10/2022, S. 591 - 592