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Die nach § 165 S. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung, über die gemäß § 6 VwGO der Einzelrichter des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des Gerichts des ersten Rechtszuges entscheidet, ist unbegründet. Der Erinnerungsführer dringt mit seinem Einwand, die während des Festsetzungsverfahrens unter Vorbehalt erfolgte Zahlung des mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Betrags nebst Zinsen stehe der Festsetzung entgegen, nicht durch.
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen offensichtlich begründet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. 12. 2007 – 4 KSt 1007/07 –, juris Rn 7, RVGreport 2008,58 (Hansens); Bay. VGH, Beschl. v. 28.6.2005 – 13 A 01.1909 –, NVwZ-RR 2006, 221 m.w.N.). In dem Fall, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch einschließlich des Zinsanspruches unstreitig vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vollständig erfüllt worden ist, besteht für die begehrte Kostenfestsetzung dann auch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Beschluss der Kammer vom 14.4.2020 – VG 7 KE 15/20 –, juris; OLG Celle, Beschl. v. 26.11.2018 – 2 W 221/18 –, RVGreport 2019, 301 (Hansens) = JurBüro 2019, 206 f., juris Rn 2; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.2.2004 – II-10WF 23/03, 10 WF 23/03 –, AGS 2004, 309 m. Anm. Schneider = JurBüro 2004, 321, juris Rn 2).
Davon ausgehend ist der Erfüllungseinwand des Erinnerungsführers als materiell-rechtliche Einwendung nicht zu berücksichtigen, weil die Erfüllungswirkung der erfolgten Zahlung nicht offensichtlich oder unstreitig ist. Die während des Festsetzungsverfahrens erfolgte Zahlung unter Vorbehalt ist, weil der Erinnerungsführer den Grund für den Vorbehalt nicht offengelegt hat und sich weiter gegen den Festsetzungsantrag wendet, dahin auszulegen, dass sie das Festsetzungsverfahren nicht beeinflussen soll und der Erinnerungsgegner die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch weiterhin tragen soll. In einer solchen Konstellation wird auch in der Rechtsprechung des BGH die Erfüllungswirkung einer Zahlung unter Vorbehalt abgelehnt (vgl. zum Klageverfahren BGH, Urt. v. 6.10.1998 – XI ZR 36/98 –, juris Rn 36 und vom 18.9.1992 – V ZR 84/91 –, juris Rn 26).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.