Zitat
… Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im angegriffenen Bescheid verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis sowie die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheines ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Sie begegnet keinen formellen Bedenken; insbesondere wurde sie ausreichend begründet. Im Entziehungsbescheid wurde dargelegt, weshalb im konkreten Fall das private Interesse des Antragstellers an der Nutzung seiner Fahrerlaubnis hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Kfz-Verkehrs zurückzutreten hat. So wurden die Folgen der Teilnahme ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr und die daraus erwachsenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer beschrieben.
b) Die Anordnung des Sofortvollzugs ist ebenso wenig materiell-rechtlich zu beanstanden. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis überwiegt sein Interesse, diese vorläufig behalten zu dürfen, bereits deshalb, weil sich die Maßnahme bei der in Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
aa) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Das ist nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV – im Folgenden: Anlage 4 FeV – wird die Eignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG grundsätzlich verneint; nur für Cannabis gelten Besonderheiten.
bb) Der Antragsteller hat Amphetamin, eine im BtMG (Anlage III (zu § 1 Abs. 1)) genannte – harte – Droge konsumiert. Dies ergibt sich aus dem toxikologischen Befund der A … vom 25.5.2022. Danach wurde in der bei dem Antragsteller am 10.5.2022 entnommenen Blutprobe eine relevante Konzentration von Amphetamin festgestellt. Schon der einmalige Konsum dieser Droge genügt für den Eignungsausschluss. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV. Das Wort “Einnahme' erfasst auch ein erstes bzw. einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels. Ferner spricht die in Nr. 9 Anlage 4 FeV verwendete Systematik dafür, von einem einmaligen Konsum harter Drogen auf mangelnde Fahreignung zu schließen. Der Verordnungsgeber differenziert dort nach der Art der Drogen und dem Konsumverhalten. Demnach genügt regelmäßig schon die einmalige Einnahme von Amphetamin zum Ausschluss der Fahreignung (vgl. OVG RP, Beschl. v. 25.7.2008 – 10 B 10646/08.OVG –, juris, Rn 4), sofern keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
cc) Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Amphetamin nicht wissentlich zu sich genommen. Zwar kann eine fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem bewussten Konsum angenommen werden, zumal es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit fehlt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise eine willentliche Drogenaufnahme voraus. Der von dem Antragsteller behauptete Fall einer unbewussten Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem in der Regel nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Angesichts der von einem Drogenkonsum im Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren sind dabei an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Geltendmachung einer unbewussten Rauschgiftaufnahme eine der gängigsten Einlassungen eines bei einer Verkehrskontrolle mit Drogen im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers. Sie wäre ohne weiteres nur glaubhaft, wenn es sich dabei um ein flächendeckendes' Phänomen handelte. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Deshalb bedarf es für die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen (vgl. OVG RP, Beschl. v. 24.5.2018 – 10 B 10367/18.OVG – und v. 25.1.2012 – 10 B 11430/11.OVG –, juris, Rn 3). Es ist nämlich nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass Dritte einer Per...