Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 PflVG, 86 VVG von 616,25 EUR im Zusammenhang mit der Wertminderung am Mercedes-Benz infolge des Unfalls zu. Die Haftungsquote aus dem Verkehrsunfall vom 26.10.2021 beträgt 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin.

1. Der Unfall war für keine der Parteien unvermeidbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG.

a) Die Beklagten behaupten keine Unvermeidbarkeit für den Beklagten zu 1, sondern gehen von einer Mithaftung aus Betriebsgefahr von 1/3 aus.

b) Auch der Zeuge M. hätte den Unfall vermeiden können, indem er hinter dem überlangen Zug gehalten und bei Grünlicht hinter ihm abgebogen wäre. Der Idealfahrer wäre vorsichtig links an den Anhänger herangefahren und hätte dabei erkannt, dass es sich um einen außergewöhnlich langen Anhänger handelt, der zumindest im vorderen Bereich teilweise auf der linken Rechtsabbiegerspur stand. So hat es der Sachverständige R. aufgrund der Endposition des Zugfahrzeugs und seiner Fahrversuche mit einem entsprechenden Zug festgestellt. Wenn der Anhänger vollständig auf der rechten Abbiegespur gestanden wäre, hätte der Beklagte zu 1 nicht abbiegen können. In dieser Situation würde der Idealfahrer nicht wie der Zeuge M. am Anhänger vorbei neben das Zugfahrzeug fahren bis es nicht mehr weitergeht, um dann nach seiner Einlassung ca. 5 Meter vor der Haltelinie neben dem Zugfahrzeug zum Stehen zu kommen. Der Abstand zum Zugfahrzeug betrug dabei nach den Feststellungen des Sachverständigen R. ca. 75 cm. Vielmehr hätte der Idealfahrer von einem Weiterfahren neben dem Anhänger Abstand genommen und wäre dann bei Grünlicht hinter dem Zug abgebogen.

2. Hinsichtlich des Beklagten zu 1 liegt kein schuldhaftes Verhalten vor, während der Zeuge M. aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO den Unfall schuldhaft verursacht hat.

a) Den Beklagten zu 1 trifft kein Verschulden am Unfall, weil er nach den Feststellungen des Sachverständigen R. nur unter Mitbenutzung der linken Rechtsabbiegespur abbiegen konnte.

Danach war der vom Beklagten zu 1 gesteuerte Lang-Lkw mit insgesamt circa 25 m überlang. So ergibt es sich auch aus den Bildern des Sachverständigen R. in der Anlage zum Protokoll vom 5.7.2022. Die empfehlenswerte Position des Lang-Lkw beim Warten an der Haltelinie ist die mittige Position, wie sie der Beklagte zu 1 eingehalten hat. Und zwar nicht nur, weil der Lang-Lkw nach rechts einen übergroßen Platzbedarf hat, sondern auch deshalb, weil bei einer Warteposition innerhalb des rechten Fahrstreifens anderen Verkehrsteilnehmern signalisiert wird, der linke Rechtsabbiegerfahrstreifen könne benutzt werden, was jedoch nicht der Fall ist, weil spätestens der Auflieger mit seiner linken vorderen Ecke während des Abbiegens dann nach links etwa 1 m weit in den linken Abbiegefahrstreifen hineinschert.

Mit der Zulassung dieser Lang-Lkw müssen die übrigen Verkehrsteilnehmer hinnehmen und damit rechnen, dass er beim Abbiegen nicht nur eine Fahrspur braucht, sondern beide. Dabei ist es gemäß der Einlassung des Beklagten zu 1 gut nachvollziehbar und vernünftig, den Lang-Lkw während des Abbiegevorgangs möglichst so aufzustellen, dass keine anderen Fahrzeuge rechts oder links vorbeifahren können. Das war aber nach den Feststellungen des Sachverständigen R. an dieser Stelle nicht ohne weitere möglich, weil die beiden Abbiegespuren so breit sind, dass auch bei dem fast mittigen Stehen des Lang-Lkw links und rechts noch circa 3 m Platz bleiben, die insbesondere Pkw-Lenker dazu verleiten, sich an dem Lang-Lkw vorbei nach vorne zu schieben.

Ferner war der Beklagte zu 1 während des Abbiegevorgangs sehr aufmerksam bezüglich neben ihm stehender Fahrzeuge, weil er trotz des Abbiegens nach rechts und des damit verbundenen Sichtverlusts auf den Bereich hinter der rechten Seite des Zugfahrzeugs noch den Mercedes-Benz wahrnahm und sofort bremste. Daher ist nur ein leichter Anstoß des Anhängers am Mercedes-Benz erfolgt. Hätte der Beklagte zu 1 nicht so aufmerksam und schnell gehandelt, wäre der Schaden am Mercedes-Benz um ein Vielfaches größer gewesen.

b) Dagegen hat der Zeuge M. gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Verkehr nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.

Gemäß seiner Einlassung ist der Zeuge M. von hinten links am Anhänger vorbei und soweit nach vorne neben das Zugfahrzeug gefahren, wie er noch Platz hatte. Dabei stand er ca. 5 m vor der Haltelinie und – nach den Feststellungen des Sachverständigen R. – mit einem Abstand von ca. 75 cm neben dem Zugfahrzeug und unmittelbar am linken Rand der linken Rechtsabbiegerspur. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge M. bekundet, er kenne sich mit dem Fahrverhalten von Lkw und ihren Anhängern nicht aus (wurde versehentlich nicht protokolliert).

Es mag sein, dass es der Zeuge M. nach seiner Einlassung nicht eilig hatte. Jedoch hätte er nicht diese gefährliche Situation durch das Vorfahren neben dem Zugfahrzeug eines auch für ihn erkennbaren überlangen Lkw mit Anhänger herbeiführen dürfen. Dabei fuhr er so weit nach vor...

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