“I. Der 1993 geborene Kl. wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass ihm die Vorinstanz Prozesskostenhilfe für seine unter dem Aktenzeichen geführte Anfechtungsklage versagt hat, die sich gegen die Bescheide der Bekl. v. 27.3.2023 (…) u. 6.4.2023 (…) richtet. Durch den ersten dieser Bescheide entzog die Bekl. dem Kl. unter Berufung auf § 2a Abs. 3 StVG kostenpflichtig die Fahrerlaubnis auf Probe (u.a. der Klasse B), forderte ihn auf, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung der Aufforderung abzugeben, und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 500,– EUR an. Denn der Kl. war einer ihm am 3.9.2022 (…) zugestellten Anordnung der Bekl. v. 1.9.2022 (…) nicht nachgekommen, an einem Aufbauseminar teilzunehmen und ihr darüber bis zum 2.3.2023 eine Bescheinigung vorzulegen. Diese Anordnung war erlassen worden, nachdem im Fahreignungsregister eine Bußgeldentscheidung v. 28.7.2022 eingetragen worden war, die wegen einer dem Kl. zugeschriebenen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18.4.2022 um 38 km/h auf der BAB A 2 getroffen worden war (…). Durch den zweiten mit der hiesigen Klage angefochtenen Bescheid drohte die Bekl. dem Kl. nochmals kostenpflichtig das Zwangsgeld von 500,– EUR an, nachdem er seinen Führerschein nicht zeitgerecht abgeliefert hatte.
Der Kl. macht geltend, den Bußgeldbescheid v. 28.7.2022 nicht erhalten, seinen Pkw am 18.4.2022 nicht selbst gefahren und die damalige Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen zu haben. Sein Prozessbevollmächtigter bemühe sich um Einsicht in die Bußgeldakte, um das anhand des Messfotos nachzuweisen. Obwohl er, der Kl., die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe, habe er inzwischen einen Vertrag über die Teilnahme an einem Aufbauseminar abgeschlossen (…).
Die Vorinstanz hat die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Kl. (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) unter Bezugnahme auf ihren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschl. v. 8.5.2023 – 7 B 1150/23 – (…) im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Die Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG lägen vor, weil der Kl. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG nicht nachgekommen sei. Die Voraussetzungen für den Erlass dieser Anordnung seien ebenfalls gegeben gewesen; denn die Bekl. sei gemäß § 2a Abs. 2 S. 2 StVG an die nicht offensichtlich unrichtige, rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit vom 18.4.2022 gebunden gewesen.
II. Die Beschwerde des Kl. gegen den Beschl. des VG Oldenburg v. 8.5.2023 (- 7 A 1149/23) ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Die Anfechtungsklage des Kl. bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn die Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG für den Erlass der Entziehungsverfügung lagen vor, sodass voraussichtlich auch die an die Letztere anknüpfenden Folgemaßnahmen, d.h. die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, die Zwangsgeldandrohungen und die Festsetzungen von Verwaltungskosten, als gerechtfertigt zu betrachten sind.
Die demgegenüber erhobenen Einwände des Klägers sind unerheblich. Denn sie betreffen allenfalls die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids vom 28.7.2022 sowie die Rechtmäßigkeit der Anordnung (des Besuchs) des Aufbauseminars vom 1.9.2022. Nichts davon zählt aber zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG. Diese Vorschrift setzt nämlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe lediglich voraus, dass die Anordnung (des Besuchs) des Aufbauseminars (hier vom 1.9.2022) wirksam, dass sie – vorliegend schon mangels eines gegen sie erhobenen Rechtsbehelfs des Kl. (vgl. im Übrigen § 2a Abs. 6 Var. 1 StVG) – vollziehbar und dass ihr der betroffene Fahrerlaubnisinhaber in der festgesetzten Frist – hier also bis zum Ablauf des 2.3.2023 – nicht nachgekommen war. Das alles war unbestritten hier der Fall.
Auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 1.9.2022 und erst recht auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids vom 28.7.2022 kommt es dagegen nicht an. Da § 2a Abs. 3 StVG für die Fahrerlaubnisentziehung nur an die Tatbestandswirkung (vgl. Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StVR, 2. Aufl., § 2a StVG [Stand: 25.1.2022], Rn 271) der wirksamen und vollziehbaren Anordnung (des Besuchs) des Aufbauseminars anknüpft, unterliegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung und ihre Voraussetzungen im Entziehungsverfahren nach § 2a Abs. 3 StVG keiner Prüfung mehr (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 8.7.1998 – B 1 S 477/98 -, NJW 1999, 442, hier zitiert nach juris, Rn 3 f., m.w.N.) …
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).“
zfs 10/2023, S. 594 - 595