§ 2a Abs. 3 StVG setzt für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe lediglich voraus, dass die Anordnung des Besuchs des Aufbauseminars wirksam, dass sie (vgl. im Übrigen § 2a Abs. 6 Var. 1 StVG) vollziehbar und dass ihr der betroffene Fahrerlaubnisinhaber in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

Auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung und erst recht auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids kommt es dagegen nicht an. Da § 2a Abs. 3 StVG für die Fahrerlaubnisentziehung nur an die Tatbestandswirkung der wirksamen und vollziehbaren Anordnung des Besuchs des Aufbauseminars anknüpft, unterliegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung und ihre Voraussetzungen im Entziehungsverfahren nach § 2a Abs. 3 StVG keiner Prüfung mehr (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 8.7.1998 – B 1 S 477/98 -, NJW 1999, 442). (Leitsatz der Schriftleitung)

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 25.7.2023 – 12 PA 62/23

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