Je nach Verkehrsfläche gelten zudem unterschiedliche Anforderungen an das wechselseitige Verhalten. Im Sinne einer Faustformel steigen dabei die Anforderungen an das verkehrsgerechte Verhalten des Fußgängers, je höher die erlaubt gefahrene Geschwindigkeit auf der jeweiligen Verkehrsfläche ist. Im Wechselspiel hierzu erhöhen sich die Sorgfaltsanforderungen an den Fahrzeugführer, je langsamer gefahren werden muss:
a) "Spielstraße"/verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325)/Fußgängerzone (VZ 242, 243)
Auf einer durch das Verkehrszeichen 325.1 (verkehrsberuhigter Bereich) ausgewiesenen Verkehrsfläche oder in einer ausgewiesenen Fußgängerzone ist von den höchsten Anforderungen an das Verhalten des Fahrzeugführers bei zugleich niedrigen Anforderungen an das Verhalten des Fußgängers auszugehen. In diesen Zonen ordnete schon § 42 Abs. 4a StVO a.F. das Einhalten der Schrittgeschwindigkeit, also einer Geschwindigkeit zwischen 4-7 km/h, an. Hier dürfen Fußgänger die gesamte Straßenbreite zur Bewegung und zum Kinderspiel nutzen, Fahrzeuge sind auf dieser Straße, soweit die Benutzung durch den Fahrzeugverkehr überhaupt eröffnet ist, nur "zu Gast". Der Fahrzeugverkehr darf durch die Fußgänger nicht unnötig behindert werden, gleichwohl stellt die Erläuterung zum VZ 325.1 klar, dass schon eine Behinderung der Fußgänger auf der Straße vermieden werden und nötigenfalls gewartet werden muss. Der Fußgängerverkehr hat Vorrang. Die Verhaltensanforderungen an den Fahrzeugführer für das Befahren einer sog. Spielstraße gehen noch über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2a StVO hinaus. Nach § 3 Abs. 2a StVO muss nur auf "sichtbare", also erkannte, erkennbare oder wenigstens (aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise dem auf die Straße rollenden Fußball) erahnbare Verkehrsteilnehmer besondere Rücksicht genommen werden. In einem verkehrsberuhigten Bereich hingegen gilt diese Pflicht uneingeschränkt auch für nur potenziell vorhandene Fußgänger, auch dann, wenn diese für den Fahrzeugführer zunächst nicht sichtbar waren.
In diesen Bereichen gilt § 25 StVO insoweit nicht, als dass die Fußgänger sich frei auf der Fahrbahn bewegen dürfen.
b) Innerörtlicher Verkehr/Fußgängerüberweg (VZ 293)
Außerhalb besonderer Schutzzonen (s.o.) gelten im "normalen" innerstädtischen Verkehr bereits die allgemeinen Regeln, vor allem § 25 StVO, für die Fußgänger. Eine Ausnahme hierzu bildet der Fußgängerüberweg nach § 26 StVO. § 26 Abs. 1 S. 1 StVO durchbricht den Grundsatz des Vorrangs des Verkehrs auf der Fahrbahn zugunsten derjenigen Fußgänger, die sich einem Fußgängerüberweg ("Zebrastreifen") so angenähert haben, als dass sie ihn erkennbar benutzen wollen. In diesem Fall hat der Fahrzeugverkehr das Überqueren unter Zurückstellung des eigentlich bestehenden Vorrangs zu ermöglichen. Es darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren werden, wenn nötig, ist zu warten. Diese Grundsätze gelten allerdings nur bei als solchen ausgewiesenen Fußgängerüberwegen i.S.d. § 26 StVO, die durch das Verkehrszeichen 293 gekennzeichnet sind. Andere Übergänge, z.B. Querungshilfen (= Mittelinseln/Fußgängerinseln) unterfallen dieser Regel nicht.
Fußgängerüberwege dürfen nach der zu § 26 StVO ergangenen Verwaltungsvorschrift nur innerorts und nur auf Straßen angelegt werden, auf denen nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf. Auch sollen auf beiden Seiten der Straße Gehwege vorhanden sein, um zu verhindern, dass der Fußgänger nach Überqueren der Straße auf dem Überweg am Fahrbahnrand weitergehen muss.
Für Fußgänger gilt im innerörtlichen Bereich neben den übrigen Vorschriften des § 25 StVO die Regel des § 25 Abs. 1 S. 3 1. Hs StVO, wonach bei fehlendem Gehweg oder Seitenstreifen an einem der beiden Fahrbahnränder zu gehen ist.
In Fahrradstraßen/Fahrradzonen (VZ 244.1/244.3) gelten keine Besonderheiten für den Fußgängerverkehr.
c) Verkehr außerorts
Außerorts gelten hinsichtlich der Pkw Höchstge...