Aus den obigen Ausführungen folgt, dass eine Fristregelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankheitskostenversicherung allgemein nicht zu Lasten der Versicherungsnehmer wirken kann. Da dies unabhängig davon gilt, ob man die betreffende Regelung als unklar ansieht oder nicht, hat die letztere Frage in Bezug auf Fristregelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen privater Krankheitskostenversicherer generell keine praktische Bedeutung.

Im Übrigen bestimmen sich die Rechtsfolgen einer gesetzwidrigen Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen allgemein nach § 306 BGB.[27] Dies hat zur Folge, dass eine solche Klausel aufgrund des § 306 Abs. 1 BGB grundsätzlich unwirksam ist und deshalb aufgrund des § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Bestimmungen an deren Stelle treten.[28] Eine Ausnahme gilt aufgrund des § 306 Abs. 3 BGB nur dann, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Letzteres ist hier aus den folgenden Gründen nicht der Fall:

Für den Verwender ist eine solche Unzumutbarkeit allein dann zu bejahen, wenn er den Vertrag erwiesenermaßen ohne die Klausel nicht geschlossen hätte und deren Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung in diesen nicht ohne Weiteres vorhersehen konnte.[29]
Weil es sich also insoweit ebenfalls um eine kumulative Voraussetzung handelt,[30] fehlt es an einer solchen Unbilligkeit bereits dann, wenn der Verwender die Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung der betreffenden Klausel in den Vertrag ohne Weiteres vorhersehen konnte.
Letzteres ist hier in Anbetracht der Vielzahl der AGB-Klauseln, die bereits von der Fachliteratur und publizierten Rechtsprechung als unwirksam angesehen wurden, nicht der Fall.
Aus der Sicht des Kunden kommt eine solche Unzumutbarkeit bloß dann in Betracht, wenn der Vertragstyp gesetzlich nicht geregelt und die Mehrzahl der AGB im Klauselwerk unwirksam ist, sodass völlige Unklarheit über die beiderseitigen Rechte und Pflichten besteht.[31]
Hieran fehlt es vorliegend deswegen, weil das Recht der privaten Krankenversicherung allgemein und damit auch der privaten Krankheitskostenversicherung in den §§ 192208 VVG hinreichend kodifiziert ist.

Da also hier keine Ausnahme vom obigen Grundsatz gilt, sind Fristbestimmungen zum Nachteil der Versicherungsnehmer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Krankheitskostenversicherung ausnahmslos unwirksam und treten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vollständig an deren Stelle. Dies hat zur Folge, dass den Versicherungsnehmern bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist durchsetzbare Ansprüche gegen den Versicherer zustehen.[32] Weil solche Ansprüche der Regelverjährung des § 195 BGB unterliegen,[33] verjähren diese frühestens drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

[27] Vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2007 – IV ZR 94/05.
[28] Vgl. "Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)", https://www.ihk.de.
[29] Vgl. Joachim Kummer in: Niebling, AnwaltKommentar AGB-Recht, BGB § 306, Rn 48, www.haufe.de.
[30] S. die Fn 17.
[31] Vgl. Joachim Kummer, a.a.O., Rn 49.
[32] Vgl. "Arztrechnungen: Welche Fristen gibt es in der PKV?!, Juli 2018, https://www.privat-patienten.de."
[33] Vgl. BGH NJW 2019, 1.874.

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