[7] II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
[8] Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß begründet worden.
[9] a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschl. v. 30.8.2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn 11, m.w.N.).
[10] b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung geltend macht, das Amtsgericht habe sich mit dem von ihm vorgelegten Urteil des Landgerichts Münster vom 15.9.2020 – 03 S 23/20 – nicht auseinandergesetzt und die Berufung nicht zugelassen.
[11] aa) Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.2.2018 – 2 BvR 2821/14, juris, Rn 18, m.w.N.; VerfGH NRW, Beschl. v. 23.3.2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn 23, m.w.N.).
[12] bb) Ausweislich des angefochtenen Urteils vom 19.9.2022 hat das Amtsgericht die Nichtzulassung der Berufung unter Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Münster vom 29.4.2020 – 03 S 17/20 – damit begründet, dass es nach Ansicht der Berufungskammer nicht zu beanstanden sei, wenn das erkennende Gericht anstelle der Schätzung gemäß "Fracke" ein gerichtliches Sachverständigengutachten einhole, um im konkreten Einzelfall die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zu bemessen, auch wenn die Kammer selbst "Fracke" für geeignet erachte. Damit hat es den Antrag des Beschwerdeführers, die Berufung zuzulassen, beschieden und sich mit den dafür vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren herangezogenen Argumenten – einer angeblich einheitlichen Rechtsprechung des Landgerichts Münster und dem Hinweis auf dessen Urt. v. 15.9.2020 – in der Weise auseinandergesetzt, dass es einen von letzterem inhaltlich abweichenden Beschluss des Landgerichts Münster zitiert und sich darauf gestützt hat. Dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers einer darüber hinausgehenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Münster, insbesondere dessen Urt. v. 15.9.2020, bedurft hätte, legt der Beschwerdeführer schon deshalb nicht ausreichend dar, weil er das in diesem Zusammenhang einzig zitierte – nicht veröffentlichte – Urt. v. 15.9.2020 im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorlegt und keine Ausführungen zu dem diesem zugrunde liegenden Sachverhalt macht. Der Beschwerdeführer zitiert zwar eine längere Passage der Entscheidungsgründe des Urteils wörtlich – allein aufgrund dieses Zitats ist es dem Verfassungsgerichtshof aber nicht möglich zu prüfen, ob dem Urteil eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde lag und weitere Ausführungen dazu angebracht gewe...