1. Es gibt keinen Numerus Clausus der Verfahren zur Geschwindigkeitsermittlung. Auch besteht keine Regel, der zufolge ein Messverfahren ausschließlich seiner Bestimmung nach verwendet werden darf. Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, welche für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen ist.

2. Zur Erfüllung des Absichtsmerkmals des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss der Täter nicht das Ziel verfolgen, die Möglichkeiten seines Fahrzeugs "voll auszureizen". Ein solches Erfordernis würde den Täter, der ein hochmotorisiertes Fahrzeug führt und sehr hohe Geschwindigkeiten erreichen kann, ohne an das Limit der technischen Leistungsfähigkeit zu gehen, unangemessen und sinnwidrig begünstigen. (Leitsätze der Redaktion)

KG, Beschl. v. 8.5.2023 – 3 ORs 22/23 – 161 Ss 60/23

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