Der Kl. nimmt die Bekl. auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch.
Nach § 1 Ziffer 1.1 der Versicherungsbedingungen liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. § 1 Ziffer 2.4 a) lautet: "Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls als Unfall: Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden (z.B. Borreliose, (…))." § 2 Ziffer 1.1 lautet:
"Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beschränkt ist (Invalidität). Die Invalidität muss darüber hinaus a) innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie b) innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und c) innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall von Ihnen bei uns geltend gemacht sein."
Bei einer Laboruntersuchung im Juli 2018 wegen des Verdachts auf Borreliose wurde ein Antikörperwert von 137,7 festgestellt.
In einem Arzt-Fragebogen vom 30.8.2020 gab Dr. A. an, den Kl. seit dem 31.8.2018 zu kennen. Als Beschwerde gab er eine chronisch persistierende Borreliose mit chron. systemischer Yersinien Co-Infektion im Zeitraum vom 31.8.2018 bis dato an. Er bestätigte eine Berufsunfähigkeit von 100 % und gab als Prognose an: "Eine Rückbildung der mittlerweile chronifizierten Störungen ist derzeit nicht zu erwarten."
Mit Schreiben vom 17.8.2020 bat die Bekl. den Kl. um Übersendung einer Schadensanzeige und um Übersendung des Laborbefundes, in dem die Borreliose erstmals festgestellt wurde. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.12.2020 an die Prozessbevollmächtigte des Kl. bedankte sich die Bekl. für die Übersendung von Unterlagen und stellte fest, dass der Arzt den Eintritt unfallbedingter Dauerfolgen innerhalb der bedingungsgemäßen Frist bestätigt habe und eine Begutachtung zum jetzigen Zeitpunkt empfehle. Diese Empfehlung werde man nachkommen.
Nach der von der Bekl. veranlassten Begutachtung des Kl. zur Feststellung der Invalidität lehnte die Bekl. allerdings mit Schreiben vom 5.3.2021 Leistungen aus der Versicherung ab.
Der Kl. behauptet, bei ihm sei infolge einer Borreliose-Erkrankung eine Invalidität eingetreten. Er habe im Frühjahr des Jahres 2017 beim Duschen einen verkrusteten "Pickel" bemerkt. Er habe den vermeintlichen schwarzen Pickel abgekratzt, wobei die Stelle geblutet habe. Dem habe er jedoch keine weitere Bedeutung zugemessen. In zeitlicher Nähe zu dem Ereignis seien bei ihm im April 2017 Borreliosetypische Beschwerden aufgetreten wie Fieber, dröhnender Kopf, Hals- und Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit sowie ein Hörsturz. Im Mai 2017 habe er einen Hals-Nasen-Ohren-Arzt aufgesucht. Er habe sich im zweiten Halbjahr 2017 weiter in Behandlung bei diversen Ärzten befunden, ohne dass die Ursache der Beschwerden habe geklärt werden können. Ein Bezug zur Borreliose sei von keinem der behandelnden Ärzte hergestellt worden. Eine Laboruntersuchung auf Borreliose sei erstmals im Juli 2018 veranlasst worden.