Zwischen dem Kl. – einem gelernten Elektroinstallateur – und der Bekl. besteht ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag. Die Versicherung begann zum … 2016 und läuft bis zum … 2044.
In den AVB heißt es in § 9 Abs. 4:
"Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht notwendig sind. Wenn Sie eine der genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird."
In § 11 der Bedingungen ist ausgeführt: Nach Prüfung der uns eingereichten so wie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform – z.B. in Papierform oder E-Mail –, ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen. Diese Erklärung werden wir innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen aller entscheidungserheblicher Unterlagen (siehe § 9) abgeben. […]“
Der Kl. machte 2016 eine Weiterbildung am Berufsförderungswerk mit den Schwerpunkten EDV-Training, kaufmännische Grundlagen, mündliche und schriftliche Kommunikation. Vom … 2.2016 bis … 6.2016 war der Kl. im Rahmen eines betrieblichen Praktikums in der Serviceabteilung bei einem Energiemanagement-Unternehmen tätig.
Am 26.2.2017 beantragte der Kl. bei der Bekl. Leistungen aus dem genannten Versicherungsvertrag. Er trug dabei vor, dass er seit Oktober 2016 unter wiederkehrenden Schmerzen und seit Dezember 2016 unter langanhaltenden Schmerzen im rechten Handgelenk leide. Er sei deshalb seit spätestens 9.2.2017 nicht mehr in der Lage, seine berufliche Tätigkeit auszuüben.
Die Kl. gab ein erstes medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand des Kl. bei Prof. Dr. H. vom Universitätsklinikum E in Auftrag, welches dieser unter dem 1.7.2019 anfertigte. Im Weiteren wurde beim Kl. eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Auf Grundlage dieses Ergebnisses wurde dann ein ergänzendes medizinisches Gutachten bei Prof. Dr. H. in Auftrag gegeben. Dazu führte der SV zur Frage "Welche Zukunftsprognose stellt sich?" aus:
"… In Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der EFLTestung sind die Kriterien für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit weiterhin formal erfüllt, da der Versicherte infolge von Krankheit und Kräfteverfall seit mehr als 6 Monaten zu mindestens 50 % außerstand war, seinen zuletzt ausgeübten Beruf (Servicetechniker im Innendienst), so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben."