1. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn Beschränkungen der Beweglichkeit oder Belastbarkeit einer Hand eines mit klassischen Bürotätigkeiten beschäftigten VN durch einfache Hilfsmittel (beispielsweise Einhandtastaturen) ausgeglichen werden können.

2. Von einem (fingierten) Anerkenntnis ist nur auszugehen, wenn ein tatsächliches Anerkenntnis nach den medizinischen Befunden objektiv geboten war. (Leitsätze der Schriftleitung)

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 31.1.2023 – 8 O 5649/20

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