Vor dem ArbG Berlin haben sich die Parteien über die Wirksamkeit einer durch den Beklagten zu 1 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, über Vergütungsansprüche, Reisekosten und eine Verzugspauschale gestritten. Der Beklagte zu 1 hat gegen den Kläger im Wege der Widerklage Schadensersatzsprüche geltend gemacht. Gegen das Urteil des ArbG Berlin haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 9.10.2018 zurückgenommen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat daraufhin mit Beschl. v. selben Tage dem Kläger "die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten" auferlegt. Der Beklagte zu 1 hat die Frist für die Begründung seiner Berufung versäumt. Hieraufhin hat das LAG seine Berufung durch Beschl. v. 20.12.2018 als unzulässig verworfen und ihm auch "die Kosten der Berufung" auferlegt.

Am 12.3.2019 hat der Kläger die Kostenausgleichung nach § 106 ZPO beantragt. Unter dem 26.6.2020 haben die Beklagten unter Bezug auf den Beschluss des LAG vom 9.10.2018 beantragt, ihre Kosten in vollem Umfang gegen den Kläger festzusetzen und weiter vorgebracht, für eine Kostenquotelung fehle es an einer entsprechenden Kostengrundentscheidung.

Der Rechtspfleger des ArbG Berlin hat auf die beiden Kostenfestsetzungsanträge der Parteien durch Beschl. v. 9.11.2021 die Kosten nach Ausgleichung festgesetzt. Dabei hat er die beiden Kostenentscheidungen des LAG ausgelegt und eine Verteilung der Kosten nach Quoten vorgenommen.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt, der das ArbG Berlin nicht abgeholfen hat. Das LAG hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer für die Kostenfestsetzung erforderlichen Kostengrundentscheidung. Zur Klarstellung hat das LAG außerdem den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers v. 9.1.2021 aufgehoben.

Das BAG hat die vom LAG zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

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