[7]…“ II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das LAG hat zu Recht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9.11.2021 aufgehoben.
[9] a) Das LAG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Grundlage der Kostenfestsetzung ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel ist (§ 103 Abs. 1 ZPO). Die Kostenfestsetzung erfordert, dass der Titel besagt, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (BGH 11.1.2018 – IX ZB 99/16 – Rn 8, RVGreport 2018, 148 (Hansens)). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO zu treffende Beschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus. Er ist deshalb sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung abhängig (BGH 5.5.2008 – X ZB 36/07 – Rn 5, RVGreport 2009, 24 (Hansens)). Ein Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist (BGH 21.3.2013 – VII ZB 13/12 – Rn 11, RVGreport 2013, 242 (Ders.)).
[10] b) Eine Kostengrundentscheidung ist nicht bereits dann zur Zwangsvollstreckung ungeeignet, wenn sie inhaltlich unzutreffend ist. Sie ist selbst dann bindend, wenn sie unrichtig oder unzulässig ist (vgl. BAG 16.11.2005 – 3 AZB 45/05 – Rn 9, RVGreport 2016, 110 (Ders.)). Eine fehlerhafte oder unvollständige Grundentscheidung darf im Festsetzungsverfahren allerdings weder korrigiert noch ergänzt werden. Diese Befugnis steht im Rahmen der §§ 319, 321 ZPO nur dem für das Erkenntnisverfahren zuständigen Gericht zu (vgl. OLG München 1.2.2022 – 11 W 40/22 – Rn 22).
[11] Hierdurch wird die Auslegung einer unklaren, mehrdeutigen oder widersprüchlichen Kostengrundentscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen, solange der sachliche Gehalt des Titels nicht verändert wird (vgl. OLG München 1.2.2022 – 11 W 40/22 – Rn 22). Bei der Bestimmung des Auslegungsmaßstabs ist aber zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren allein die Frage zum Gegenstand hat, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Es ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und in Folge dessen dem Rechtspfleger übertragen (vgl. BAG 30.6.2015 – 10 AZB 17/15 – Rn 8, zfs 2015, 584 m. Anm. Hansens = AGS 2015, 588 = RVGreport 2015, 388 (Ders.); BGH 14.5.2014 – XII ZB 539/11 – Rn 7 m.w.N., AGS 2014, 296 = RVGreport 2014. 318 (Ders.)).
[12] c) Bei in Teilentscheidungen enthaltenden Kostenentscheidungen kann durch Auslegung nicht ermittelt werden, welcher prozessuale Anspruch in welchem Umfang entschieden werden sollte. Die Kosten der einzelnen Verfahrensstadien lassen sich nicht trennen. Daher kann mit einer Teilentscheidung grundsätzlich keine Kostenentscheidung verbunden werden (vgl. für das Teilurteil: BAG 18.10.2000 – 2 AZR 465/99 – zu III der Gründe, BAGE 96, 95; für das Zwischenurteil: LAG Berlin-Brandenburg 25.1.2012 – 15 Sa 1873/11 – Rn 23). Anders ist dies nur dann, wenn der Prozess durch eine Teilentscheidung hinsichtlich einzelner Parteien abschließend entschieden wird (BGH 6.12.2007 – I ZR 169/04 – Rn 35; 25.1.2001 – V ZR 22/00 – zu IV der Gründe).
[13] d) Die Beschlüsse des LAG vom 9.10.2018 und vom 20.12.2018 bieten keine Grundlage für eine Kostenfestsetzung.
[14] aa) Die Beschlüsse betreffen jeweils nur die Kosten bezüglich eines Teils des Verfahrens. Sie verstoßen gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung; es handelt sich um evident unzulässige Teilkostenentscheidungen. Das LAG hat zutreffend erkannt, dass es an einer Grundentscheidung, die besagt, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, fehlt.
[15] bb) Die erfolgte Quotelung der Kosten durch das Arbeitsgericht auf Grundlage der fehlerhaften Kostengrundentscheidungen erweist sich als unzulässig.
[16] Treffen wie im vorliegenden Fall mehrere unzulässige Teilkostenentscheidungen über einzelne Verfahrensgegenstände in einem Verfahren zusammen, ist es nicht Aufgabe des Rechtspflegers, die Verteilung der Kosten nach Quoten korrigierend nachzuholen. Die Befugnis zur Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Kostengrundentscheidungen steht im Rahmen der §§ 319, 321 ZPO nur dem für das Erkenntnisverfahren zuständigen Gericht zu. Andernfalls obläge es dem Rechtspfleger zu prüfen, wie die Teilkostenentscheidungen ins Verhältnis zueinander zu setzen sind und ob durch sie alle Verfahrensgegenstände und Prozessrechtsverhältnisse abschließend geregelt sind. Darauf ist das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem lediglich eine formale Prüfung der Kostentatbestände sowie die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts erfolgen soll, nicht zugeschnitten.
[17] cc) Offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO, die von Amts wegen zu berichtigen sind, können auch bei Kostenentscheidungen auftreten. Dies ist etwa...