BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287
Leitsatz
1. Die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten für einen Mietwagen können im Rahmen des § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zzgl. eines 15 %igen Aufschlags (Normaltarif) geschätzt werden.
2. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem darüber liegenden Preis an, kann er den ihm zugänglichen Normaltarif für Selbstfahrervermietfahrzeuge selbst dann verlangen, wenn es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein Werkstattersatzfahrzeug handelt.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.5.2023 – 3 U 20/23
1 Sachverhalt
[1] I. Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis, das sich am 3.4.2021 in M.-W. ereignet hat.
[2] Die Drittwiderbeklagte zu 1 bog mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw des Klägers Toyota Aigo (amtl. Kz.: …) von der vorfahrtsberechtigten Ludwigstraße nach links in die untergeordnete Gerberstraße ab. Dabei kam es zur Kollision mit dem von der Erstbeklagten geführten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw der Drittwiderklägerin Mercedes-Benz (amtl. Kz.: …). Auf die von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche von 10.827,07 EUR (7.775,09 EUR Reparaturkosten + 1.170,03 EUR Mietwagenkosten + 600,– EUR Wertminderung + 25,– EUR Kostenpauschale + 1.265,95 EUR SV-Kosten) zahlte die Zweitbeklagte auf Grundlage einer Haftungsteilung unter Kürzung der Reparatur- und Mietwagenkosten vorgerichtlich einen Betrag von 4.831,06 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 540,50 EUR.
[3] Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagten bei Geltendmachung deren Alleinhaftung auf Zahlung eines restlichen Betrags von 5.596,01 EUR nebst Zinsen und weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
[4] Das Landgericht (LG Saarbrücken, 16.9.2022, 5 O 93/21) hat das Verfahren gemäß § 147 ZPO mit dem ursprünglich zu dem Aktenzeichen – 5 O 134/21 – geführten Verfahren verbunden, in dem die Drittwiderklägerin die Drittwiderbeklagten auf Zahlung von 7.020,38 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Rückstufungsschadens in Anspruch genommen hat.
[5] Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Daneben hat es die Drittwiderklage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens zu 6/13 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 7/13 der Drittwiderklägerin auferlegt. Zur Begründung hat es – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – ausgeführt, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien in geltend gemachtem Umfang ersatzfähig. Die von den Beklagten vorgenommene Kürzung auf 25,– EUR/Tag (= 327,25 EUR für 11 Tage) sei nicht gerechtfertigt, da das Autohaus für die Mietdauer von 11 Tagen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur 11/7 einer Wochenpauschale, sondern – wie erfolgt – aufgeteilt nach Wochenpauschale, Dreitagespauschale und Tagessatz habe abrechnen dürfen.
[6] Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Höhe der zuerkannten Mietwagenkosten und die Kostenentscheidung des Landgerichts wenden. Sie meinen u.a., es habe sich bei dem angemieteten Fahrzeug um einen Werkstattwagen gehandelt, für den die gängigen Mietwagentarife nicht gälten. Für diesen könne daher nicht mehr als 25,– EUR pro Tag abgerechnet werden.
[7] Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Drittwiderklägerin und die Drittwiderbeklagten halten die gegen sie gerichteten Berufungen für unzulässig.
2 Aus den Gründen:
[8] II. Die Berufung ist nicht statthaft und damit gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Drittwiderklägerin und die Drittwiderbeklagten richtet.
[9] 1. Rechtsmittelgegner kann nur der aus dem angefochtenen Urteil ersichtliche Prozessgegner sein (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 511 Rn 30; Musielak/Voit/Ball, 20. Aufl. 2023, ZPO § 511 Rn 15; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 511 Rn 35; Beck in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 511 ZPO Rn 18; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 511 Rn 13, beck-online). Prozessgegner der Beklagten ist hier aber ausschließlich der Kläger, nicht hingegen die Drittwiderklägerin und Drittwiderbeklagten.
[10] 2. Dass die Beklagten sich auch gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung wenden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn ein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache ergreift automatisch die gesamte Kostenentscheidung (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 99 Rn 4; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 99 Rn 19). Das Rechtsmittelgericht hat diese daher insgesamt zu prüfen und ggf. gemäß § 308 Abs. 2 ZPO zu korrigieren (vgl. Goldbeck in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 99 ZPO Rn 16). Die Kostenentscheidung der Vorinstanz kann dabei auch zum Nachteil eines nicht mehr am Rechtsstreit Beteiligten geändert werden (vgl. BGH, ...