[…] II. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 25a StVG sind erfüllt, da das verfahrensgegenständliche Elektrokleinstfahrzeug, dessen Halterin die vor der Entscheidung angehörte Betroffene ist, ein Kraftfahrzeug im Sinne der Vorschrift ist (1.), mit diesem ein objektiv begangener Halt- bzw. Parkverstoß im öffentlichen Straßenverkehr vorliegt, der im Wege des Bußgeldverfahrens hätte geahndet werden können (2.), im Vorliegenden Fall die Ermittlungen des Führers des Kraftfahrzeugs jedenfalls einen unangemessenen Aufwand erfordern würden bzw. erfordert hätte (3.) und es nicht unbillig ist, die Betroffene mit den Kosten zu belasten (4.).
1. Der abgestellt eScooter mit dem Kennzeichen … ist als ein Elektrokleinstfahrzeug gem. § 1 eKFV ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 25a StVG.
§ 11 Abs. 5 eKFV schließt diese Zuordnung auch nicht aus, sondern stellt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck lediglich für die Parkgebote Elektrokleinstfahrzeuge Fahrrädern gleich, um damit ihnen die dafür zugewiesenen Verkehrsflächen ebenfalls zuzuweisen. Der Verordnungsgeber begründet dies nicht nur mit der Vergleichbarkeit hinsichtlich des Abstellens und Benutzens mit Fahrrädern bzw. sonstigen von Fußgängern genutzten Mobilitätshilfen, sondern ausdrücklich: weil "es sich bei Parkraum um ein knappes Gut handelt, würde eine Konkurrenzsituation zwischen Elektrokleinstfahrzeugen zu den übrigen Kraftfahrzeugen den Parkdruck noch weiter erhöhen." (BR-Drs. 158/19, S. 39). Er geht mithin davon aus, dass Elektrokleinstfahrzeuge auch hier zu den Kraftfahrzeugen zu zählen sind, und die Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, was ihr Wortlaut nahelegt. Sie umfasst nicht den Ausschluss der Verfahrens- und Kostenregelung des § 25a StVG, deren abweichender eigener Sinn und Zweck ist, über eine sekundäre Kostentragungspflicht des bei Kraftfahrzeugen registrierten und daher leichter als bei anderen Fahrzeugen feststellbaren Halters eine verfassungsmäßig legitime Steuerungswirkung und Kostentragungsregelung nach dem Veranlasserprinzip zu treffen (vgl. auch zum Folgenden BVerfGE 80, 109 sowie etwa KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, StVG § 25a Rn 1 ff.). Die dem Halter auferlegte Kostenlast dient verfassungskonform dem Ziel, die Rechtspflege nicht mit den Kosten eines sachlichen und personellen Aufwandes für ein leerlaufendes Verfahren zu belasten.
2. Ein objektiv begangener Halt- bzw. Parkverstoß im öffentlichen Straßenverkehr, der im Wege des Bußgeldverfahrens hätte geahndet werden können, liegt vor. Bei einem Halt- oder Parkverstoß muss es sich um eine objektiv festgestellte gewollte Fahrtunterbrechung handeln, die nicht bloß durch die Verkehrslage oder sonstige äußere Umstände (z.B. Liegenbleiben infolge Kraftstoffmangels) veranlasst worden ist (BeckOK OWiG, Graf, § 25a StVG, Rn 2).
a) Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 6 – 8, auf die Bezug genommen wird, und den Ermittlungen der Verfolgungsbehörde ist ersichtlich, das Elektrokleinstfahrzeug parkend abgestellt wurde, ohne dass eine verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung vorlag.
b) Des Weiteren verstieß dieses Parken gegen eine Verbotsnorm im Sinn des § 25a Abs. 1 StVG.
aa) Für das Parken von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die besonders angeordneten Halt- und Parkverbote (z.B. Sperrflächen (Zeichen 298), Haltverbote (Zeichen 283, 286) oder Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299)), da diese sich an alle Fahrzeuge wenden, einschließlich Fahrräder, mit denen wiederum die Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 11 Abs. 5 eKFV geleichgestellt werden. Dem steht die st. Rspr. (BVerwG, Urt. v. 29.1.2004 – 3 C 29/03; OVG Lüneburg, Urt. v. 6.6.2003 – 12 LB 68/03; VG Braunschweigs, Urt. v. 25.1.2005 – 5 A 216/03) nicht entgegen, nach der sich derartige besonders angeordneten Halt- und Parkverbote nicht auf den Gehweg, sondern nur auf die Fahrbahn beziehen, was wiederum bereits aus Anlage 2 zur StVO (Nr. 62 und 63) hervorgeht.
bb) Vorliegend wurde ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 6 – 8, auf die Bezug genommen wird, das Elektrokleinstfahrzeug jedoch nicht auf dem Gehweg, sondern auf der Fahrbahn im Geltungsbereich mit Zeichen 283 angeordneten absoluten Haltverbots auf der Fahrbahn geparkt. Dies stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG, 52.2 Anlage BKat dar.
3. Die Ermittlung des für den Parkverstoß verantwortlichen Führers des Elektrokleinstfahrzeugs hätte jedenfalls einen unangemessenen Aufwand erfordert. Die Betroffene hat der Verfolgungsbehörde lediglich einen Namen, eine Handynummer und eine E-Mail-Adresse des Mieters mitgeteilt, nicht aber die notwendigen Personalien nach § 111a OWiG bzw. zumindest eindeutige Angaben zur Identifizierung einschließlich einer Wohnanschrift oder vergleichbaren Angabe zum ständigen Aufenthalt oder vergleichbaren Erreichbarkeit des Mieters. Die Ermittlungen der Verfolgungsb...