Die Beklagte zu 1, ein Wohnungsunternehmen, hatte aufgrund der zu ihren Gunsten ergangenen Kostenentscheidung des OLG Brandenburg die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der auf die Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten entfallenden Umsatzsteuer beantragt. Mit Schriftsatz vom 13.5.2022 hatte sie die Umsatzsteuer nicht mehr geltend gemacht und hierzu erklärt, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Hieraufhin hat der Rechtspfleger des LG Frankfurt (Oder) dem Kostenfestsetzungsantrag durch Beschl. v. 2.6.2022 ohne die Umsatzsteuer entsprochen.

Nach Rechtskraft dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses hat die Beklagte zu 1 mit ihrem Antrag vom 16.9.2022 die Nachfestsetzung der auf die Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten nach Nr. 7008 VV RVG berechneten Umsatzsteuer in Höhe von 413,44 EUR beantragt. Hierzu hat sie erklärt, sie sei – entgegen ihren vorherigen Angaben im Kostenfestsetzungsverfahren – nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Der Rechtspfleger des LG Frankfurt (Oder) hat dem Nachfestsetzungsantrag durch weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.11.2022 in vollem Umfang entsprochen.

Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 29.3.2023 ein Schreiben ihres Steuerberaters vom 24.3.2023 vorgelegt, wonach sie zu 97,74 % zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das OLG Brandenburg hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin insoweit stattzugeben, als es statt des ursprünglich beantragten und im Nachfestsetzungsbeschluss berücksichtigten Umsatzsteuerbetrages von 413,44 EUR nunmehr einen Anteil von 97,74 %, mithin 404,10 EUR festgesetzt hat. Die weitergehende sofortige Beschwerde hat das OLG Brandenburg zurückgewiesen.

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