VVG § 82; ARB 2012 § 2j § 5 Abs. 1f
Leitsatz
Die Vorgabe des Rechtsschutzversicherers, im Rahmen der Verteidigung in einem Bußgeldverfahren einen bestimmten Sachverständigen auszuwählen, ist nicht zumutbar.
AG Paderborn, Urt. v. 16.6.2023 – 51 C 175/22
1 Aus den Gründen:
I. Die Bekl. ist nach § 2j) i.V.m. § 5 Abs. 1f) aa) der ARB 2012 Rechtschutz i.V.m. mit dem abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet, die noch ausstehenden Sachverständigenkosten in Höhe von 413,33 EUR zu erstatten.
1. Die Bekl. hat aufgrund des abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags nach § 5 Abs. 1f) aa) der ARB 2012 Rechtsschutz die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren zu tragen.
Im Rahmen der Verteidigung der Kl. in einem Bußgeldverfahren vor dem AG H. wurde insofern die Dipl. Ing. G. H. GmbH mit der Erstattung eines außergerichtlichen Gutachtens durch die Verteidigerin beauftragt. Hierfür wurden der Kl. mit Rechnung vom 23.12.2019 insgesamt 913,33 EUR in Rechnung gestellt, die insgesamt zu erstatten sind, mithin auch die noch nicht regulierten 413,33 EUR.
Die Kl. hat vorliegend weder gegen eine Weisung im Sinne des § 82 Abs. 2 VVG noch gemäß § 17 Abs. 1c) bb) der ARB verstoßen.
Denn nach § 82 Abs. 2 VVG hat der VN Weisungen des VR zu befolgen, soweit diese für ihn zumutbar sind. An dieser gesetzlichen Regelung müssen sich auch darauf aufbauende Klauseln in den ARB der Bekl. messen lassen. Auch nach den ARB der Bekl. müssen die Weisungen des VR demnach zumutbar sein.
Vorliegend kann in dem Schreiben der Bekl. vom 5.11.2019 keine wirksame Weisung des VR gesehen werden, die dem Zumutbarkeitskriterium entspricht. Denn die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen zur Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens im Versicherungsfall, wie hier der O. N. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, benachteiligt den VN unangemessen.
Es ist eine unzulässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des VN vor Gericht darin zu sehen, wenn diesem die Beauftragung eines konkreten Sachverständigen vorgegeben wird, ohne auch die Möglichkeit zu eröffnen, andere Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen.
Sachverständige unterscheiden sich bekanntlich von der Qualität und Brauchbarkeit der von ihnen erstatteten Gutachten. Welcher Sachverständige für das in Rede stehende Verfahren ein brauchbares Gutachten erstellt und damit die effektivsten Verteidigungsmöglichkeiten bietet, kann dabei ausschließlich der Betroffene bzw. der Verteidiger bewerten.
Aus dem Vortrag der Bekl. ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass die Kl. ausschließlich die O. N. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen müsste. Sofern die Bekl. mit dieser eine Preisabrede getroffenen hat – die entsprechende Vermutung der Kl. ist insofern unbestritten geblieben – führt dies nicht zu einer zulässigen Einschränkung der Wahlmöglichkeiten der Kl. Vielmehr hätte für diesen Fall ein entsprechender Kostenrahmen von der Bekl. offengelegt werden müssen und im Rahmen der Weisung auf die entsprechende kostengünstigere Möglichkeit hingewiesen werden müssen, wobei sich die Kl. im Rahmen des Kostenrahmens hätte frei bewegen können, ohne eine Kürzung in Kauf nehmen zu müssen. Eine solche offene Weisung ist jedoch gerade nicht erteilt worden.
Darüber hinaus liegt auch jedenfalls kein vorsätzlicher Verstoß gegen die allgemeine Schadensminderungsobliegenheit der Kl. nach § 82 Abs. 1 VVG vor, da die Bekl. gerade nicht offengelegt hat, dass im Falle der Beauftragung der O. N. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG lediglich Kosten in Höhe von 500,00 EUR anfallen, die Kl. konnte mithin vor der Beauftragung nicht damit rechnen, dass sie durch die Beauftragung der Dipl. Ing. G. H. GmbH höhere Kosten erzeugt. Die Bekl. hat schlicht keine Gründe für die Vorgabe des konkreten Sachverständigen genannt.
2. Die zu erstattenden Sachverständigenkosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Bekl. verstößt die Rechnung der Dipl. Ing. G. H. GmbH vom 23.12.2019 nicht gegen die Vorgaben des JVEG. Denn das JVEG findet gemäß § 1 Abs. 1 JVEG lediglich auf die Vergütung von Sachverständigen Anwendung, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Nicht erfasst sind außergerichtlich eingeholte Privatgutachten.
Sofern von der Bekl. weiter pauschal die Höhe der in Rechnung gestellten Honorarforderung bestritten und auf einen Zeitaufwand von 4 Stunden für die Gutachtenerstellung verwiesen wird, ist das Bestreiten nicht substantiiert und damit unerheblich. Dem Vortrag der Bekl. lassen sich insofern keine substantiierten Einwendungen gegen die Rechnungshöhe entnehmen. Eine D...