Mit Urt. v. 14.8.2023 (6 C 6.22) hat das BVerwG entschieden, dass die gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig ist. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH v. 20.9.2022 (C 793/19/C 794/19) ist das BVerwG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung im Telekommunikationsgesetz eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geographisch undifferenzierte Vorratsdatenspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vorschreibt. Dies genüge schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen. Da die Vorratsdatenspeicherung der genannten Daten und der Zugang zu ihnen unterschiedliche Eingriffe in die betroffenen Grundrechte darstellten, die eine gesonderte Rechtfertigung erforderten, sei die Begrenzung der Verwendungszwecke in § 177 Abs. 1 TKG von vorherein nicht geeignet, die unionsrechtliche Anforderung klarer und präziser Regeln für die vorgelagerte Maßnahme der Speicherung der Daten zu erfüllen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 66/2023 v. 7.9.2023

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