[9] II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
[10] 1. Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist die Berufung zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Ausgangsentscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20, BayVBl 2023, 176 Rn 23 m.w.N.). Aus der Antragsbegründung des Klägerbevollmächtigten ergeben sich solche Zweifel nicht.
[11] a) Der Einwand, das VG habe bei seiner Entscheidung die Auskunft der Polizeiinspektion H. v. 24.1.2024 nicht gewürdigt, wonach es sich bei dem verwendeten Atemalkoholmessgerät um ein Vortestgerät gehandelt habe, für das weder eine Bauartzulassung noch eine Konformitätsbewertung noch eine Eichung vorliege und dessen Ergebnisse nicht gerichtsverwertbar seien, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Für das VG waren die Messgenauigkeit des Geräts und die Verwertbarkeit des festgestellten AAK-Werts von 0,86 mg/l nicht entscheidungserheblich. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.8.2024 (BGBl I Nr. 266), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ("oder") genügt damit eine BAK von 1,6 ‰ oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l, also das Erreichen eines dieser beiden Werte (BayVGH, Beschl. v. 7.2.2024 – 11 CS 23.2313, juris Rn 16).
[12] Das VG ist im Fall des Kl. von einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr ausgegangen. Dies reicht für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aus. Auf die Höhe der Atemalkoholkonzentration und die Frage der Verwertbarkeit der Messung im Hinblick auf das dabei verwendete Gerät kam es somit nicht an. Der Senat hat in seiner Entscheidung im Eilverfahren hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass dieser Frage im Hauptsacheverfahren (nur) dann nachzugehen sei, wenn es darauf entscheidungserheblich ankomme (Beschl. v. 7.3.2023 – 11 CE 22.2487, juris Rn 24). Da dies jedoch nicht der Fall war, bestand für das VG keine Veranlassung, darauf näher einzugehen.
[13] b) Hinsichtlich der vom VG durch Rückrechnung ermittelten BAK zur Tatzeit bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Hierzu hat der Senat in seinem Beschl. v. 7.3.2023 (11 CE 22.2487 – juris Rn 25 ff.) ausgeführt, zwischen dem Unfall (gegen 13:35 Uhr) und der Blutentnahme (15:17 Uhr) hätten gut eineinhalb Stunden gelegen. Im Strafrecht sei anerkannt, dass der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit regelmäßig im Wege der Rückrechnung aus dem Blutalkoholwert im Zeitpunkt der Blutentnahme zu ermitteln sei. Mit Blick auf die sog. Resorptionsphase unterbleibe dabei grundsätzlich eine Hochrechnung für den Zeitraum von zwei Stunden nach Trinkende. Für die nachfolgende Zeit sei, wenn wie hier nicht die Schuldfähigkeit, sondern das Maß der Fahrunsicherheit inmitten stehe, ein Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde zugrunde zu legen. Im Fahrerlaubnisrecht als Gefahrenabwehrrecht müsse eine solche Rück- bzw. Hochrechnung in der sog. Eliminationsphase umso mehr zulässig sein. Nach eigenen Angaben habe der Kl. zuletzt am Tattag um 6 Uhr Alkohol zu sich genommen, so dass danach ohne Weiteres von einer Überschreitung von 1,6 ‰ zur Tatzeit auszugehen sei. Einen Nachtrunk habe die Polizei in dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut als ausgeschlossen angesehen.
[14] Gegen die Richtigkeit dieser Annahme, der sich das VG ausdrücklich angeschlossen hat, und gegen die Ermittlung der BAK zur Tatzeit durch Rückrechnung, die – soweit ersichtlich – im Fahrerlaubnisrecht in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend für zulässig erachtet wird (vgl. neben den vom Senat in seinem Beschl. v. 7.3.2023 – 11 CE 22.2487, juris Rn 27 zitierten Fundstellen u.a. NdsOVG, Beschl. v. 30.4.2024 – 12 ME 19/24, juris Rn 42; OVG MV, Beschl. v. 19.3.2019 – 3 M 291/18 OVG, NordÖR 2019, 250/252; VG Cottbus, Urt. v. 29.6.2017 – 1 K 680/16, juris Rn 22; Urt. v. 27.3.2014 – 1 K 405/12, juris Rn 47; VG Trier, Urt. v. 30.1.2017 – 1 K 2124/16.TR, juris Rn 40; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 4.1.2017 – 7 L 2908/16, juris Rn 8; VG München; Urt. v. 27.9.2011 – M 1 K 11.2974, juris Rn 16-18; zur Rückrechnung hinsichtlich der Ermittlung der Fahrtüchtigkeit in Strafverfahren mit dem Mindestabbauwert von 0,1 ‰ unter Berücksichtigung einer zweistündigen Resorption nach Trinkende zuletzt BayObLG, Beschl. v. 15.8.2023 – 203 StRR 317/23, DAR 2023, 709 Rn 6 ff. m.w.N.; Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis Alkohol Drogen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 8. Auflage 2023, S. 63 ff.), hat die Antragsbegründung keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Geht man hier von diesem Abbauwer...