StVG § 3 Abs. 4; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c
Leitsatz
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass zur Klärung der Fahreignung bei Alkoholproblematik gemäß § 13 FeV der Blutalkoholgehalt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt im Wege der Rückrechnung aus einer später entnommenen Blutprobe ermittelt werden darf. Dabei sind ein Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde und eine Resorptionsphase von zwei Stunden nach Trinkende zugrunde zu legen.
BayVGH, Beschl. v. 26.8.2024 – 11 ZB 24.856
1 Sachverhalt
Der Kl. begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 30.12.2021 verurteilte das AG H. den Kl. wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von sechs Monaten für deren Wiedererteilung an. Nach den Feststellungen des Strafbefehls führte der Kl. am 26.9.2021 gegen 13:35 Uhr ein Kfz, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Infolge seiner Alkoholisierung geriet er mit dem Fahrzeug zu weit nach links und stieß mit dem linken Außenspiegel gegen den linken Außenspiegel des entgegenkommenden Fahrzeugs, der dabei abgerissen wurde. Ein um 14:10 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab dem Polizeibericht zufolge einen Wert von 0,86 mg/l und die dem Kl. um 15:17 Uhr entnommene Blutprobe eine BAK von 1,52 ‰. Gegenüber der Polizei hatte er angegeben, er habe zwischen 18 Uhr am Vortag und 6 Uhr am Tattag sechs bis sieben Bier getrunken.
Am 20.1.2022 beantragte der Kl. beim Landratsamt Nürnberger Land (Fahrerlaubnisbehörde) die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Dieses forderte ihn gestützt auf § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf, bis zum 9.6.2022 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage vorzulegen, ob er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher trennen könne. Auf den Einwand seines Prozessbevollmächtigten, dass eine BAK von nur 1,52 ‰ festgestellt sei, verwies das Landratsamt unter anderem darauf, dass zwischen dem Tatzeitpunkt und der Blutentnahme mehr als eineinhalb Stunden lägen, so dass sich ausgehend von der festgestellten BAK von 1,52 ‰ und einem anzunehmenden stündlichen Alkoholabbau von 0,1 ‰ eine BAK von 1,6 ‰ oder mehr zum Tatzeitpunkt ergebe.
Mit Bescheid vom 21.7.2022 lehnte das Landratsamt den Neuerteilungsantrag ab. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf mangelnde Fahreignung zu schließen.
Ein Antrag des Kl., den Bekl. durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung der Fahrerlaubnis zu verpflichten, blieb ebenso wie die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung erfolglos (VG Ansbach, Beschl. v. 14.11.2022 – AN 10 E 22.1903; BayVGH, Beschl. v. 7.3.2023 – 11 CE 22.2487).
Die vom Kl. mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten v. 26.8.2022 erhobene Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis hat das VG Ansbach mit Urt. v. 19.4.2024 – AN 10 K 22.1904 abgewiesen. Der Kl. habe keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologische Untersuchung. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die ermittelte Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰ heranziehen, daraus auf den Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt zurück- bzw. hochrechnen können und der Beibringungsanordnung somit eine BAK von jedenfalls 1,6 ‰ zugrunde legen dürfen. Die Bindungswirkung des Strafbefehls, dem sich keine auf den Tat- bzw. Unfallzeitpunkt bezogene Feststellung der Alkoholisierung entnehmen lasse, stehe dem nicht entgegen. Auf die gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,86 mg/l und den klägerischen Einwand, das bei der Messung verwendete Gerät sei nicht geeicht, komme es im Hinblick auf die durch Rückrechnung ermittelte BAK zur Tatzeit nicht an. Mangels Entscheidungserheblichkeit könne auch offenbleiben, ob ausreichende Zusatztatsachen für die Anwendbarkeit der Auffangvorschrift des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV vorgelegen hätten, die auch bei Werten unterhalb von 1,6 ‰ die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen würden.
Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung macht der Kl. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend …
2 Aus den Gründen:
[9] II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
[10] 1. Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist die Berufung zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Ausgangsentscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20, BayVBl 2023, 176 Rn 23 m.w.N.). Aus der Antragsbegründung des Klägerbevollmächtigten ergeben sich solche Zweifel nicht.
[11] a) Der Einwand, das VG habe bei seiner Entscheidung die Auskunft der Polizeiinspektion H. v. 24.1.2024 nicht gewürdigt, wonach es sich bei dem verwendeten Atemalkohol...