…“Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12.9.2023 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28.8.2023 und zur Zurückweisung des diesem zugrundeliegenden Kostenfestsetzungsantrages der Beklagten vom 13.6.2023. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten ist unzulässig, weil mit ihm die Kosten der Streitgenossen einheitlich geltend gemacht werden.
Aufgrund des Beschlusses des 5. ZS des OLG Köln vom 31.5.2023 – 5 U 13/22 – trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens. Dazu gehören gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO in aller Regel auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Sofern in der Kostengrundentscheidung nichts Abweichendes angeordnet ist, stehen Streitgenossen dem Erstattungspflichtigen als Anteils- bzw. Einzelgläubiger gegenüber. Insbesondere bei der Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts kann der (jeweilige) obsiegende Streitgenosse danach im Grundsatz nur eine seinem Kopfteil entsprechende Erstattung der Anwaltskosten verlangen (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – VI ZB 51/16, AGS 2017, 545 = JurBüro 2017, 590; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2013 – 14 W 626/13, zfs 2014, 225 m. Anm. Hansens = AGS 2014, 44 = RVGreport 2014, 159 (Hansens) =JurBüro 2014,146; Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 91 Rn 13.94). Der prozessuale Erstattungsanspruch steht dem einzelnen Mandanten und nicht dem Rechtsanwalt als einheitliche Forderung zu. Deshalb muss bereits der Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, zugunsten welches Streitgenossen welcher Erstattungsbetrag verlangt wird. Für eine pauschale Festsetzung ist daher kein Raum (Senat, Beschl. v. 9.3.2009 – 17 W 39/09, OLGR 2009, 526; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.3.2020 – 18 W 32/20, AGS 2020, 299 = JurBüro 2020, 254; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.10.2023 – 6 W 103/23, AGS 2024, 77 (Hansens); Herget in Zöller, ZPO, a.a.O., § 104 Rn 21.85).
Diesen Anforderungen genügt der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 13.6.2023, mit dem die im Berufungsverfahren insgesamt entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 6.234,77 (1,9 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG einschließlich Erhöhung um 0,3 nach 1008 W RVG, Nr. 7002 W RVG, Nr. 7008 VV RVG) einheitlich geltend gemacht werden, nicht. Eine Erklärung, welcher Betrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden soll, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Ob dieser mangels anderer Anhaltspunkte einer Auslegung im Sinne des Begehrens nach einer kopfteiligen Festsetzung auslegungsfähig wäre, bedarf keiner Entscheidung, da eine solche im Streitfall bereits mathematisch nicht möglich ist. Die Aufteilung ist deshalb von den Beklagten zu erklären, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Innenverhältnis der Parteien eine abweichende Kostentragung vereinbart ist.
Diese Entscheidung bezieht sich nur auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 13.6.2023. Die Beklagten sind nicht gehindert, einen den vorstehenden Maßstäben entsprechenden neuen Antrag bei dem Landgericht zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Für die von den Beklagten beantragte Niederschlagung der Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht kein Raum. § 21 GKG bezieht sich nur auf die Nichterhebung von Gerichtskosten. Solche sind mit dem erfolgreichen Beschwerdeverfahren indes nicht verbunden (Nr. 1812 VV GKG).“