[1] Das LG hat den Angeklagten K. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten P. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, davon in einem Fall in Tateinheit mit "vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz"; zudem hat es nach § 69a StGB bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde den Angeklagten vor dem Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die hiergegen gerichteten und mit Sach- und Verfahrensrügen geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
[2] 1. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat sich der Angeklagte P. nicht wegen eines, sondern wegen zweier Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht, in einem Fall in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschl. v. 9.6.2022 – 4 StR 24/22). Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO korrigiert.
[3] 2. Nach Eingang der Revisionsbegründungen Ende 2022 hat es mehr als ein Jahr gedauert, bis die Staatsanwaltschaft Berlin eine Revisionsgegenerklärung abgegeben hat. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Erst anschließend sind die Akten dem Generalbundesanwalt zugeleitet worden, der dann allerdings die Sache umgehend bearbeitet und dem Senat zugeleitet hat. Trotz der in die Berechnung einzustellenden besonders zügigen Bearbeitung durch die Revisionsinstanz ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren festzustellen, die der Senat in dieser Konstellation von Amts wegen zu beachten hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., Art. 6 EMRK Rn 9e m.w.N.). Zur Kompensation genügt im vorliegenden Fall die Feststellung des Konventionsverstoßes (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – 3 StR 402/23).
[4] Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
zfs 10/2024, S. 589 - 590