[10] II 2. Die Revision ist in der Sache nur zum Teil begründet.
[11] a) Die Kl. kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtungen aus der bei ihr gehaltenen Versicherung erfüllt hat, von der Bekl. einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Regelungen über die Mehrfachversicherung verlangen, § 78 Abs. 2 VVG. Das BG hat daher zu Recht angenommen, dass die Bekl. die hälftigen Behandlungs- und Transportkosten zu ersetzen hat.
[12] aa) Eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG lag hier – was zwischen den Parteien nicht in Streit steht – grundsätzlich vor, denn sowohl aus dem Vertrag mit der Kl. wie auch aus demjenigen mit der Bekl. genoss der Versicherte Versicherungsschutz wegen der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland. Die von beiden Parteien verwendeten Subsidiaritätsklauseln, welche die Eintrittspflicht des VR dann entfallen lassen, wenn ein anderer VR, der dasselbe Risiko abdeckt, leistungspflichtig ist, stehen dem Anspruch der Kl. nicht entgegen.
Treffen – wie hier – gleichwertige Subsidiaritätsklauseln aufeinander, so entspricht es dem Willen der VR, den VN oder Versicherten nicht schutzlos zu stellen. Daher sind die Klauseln ergänzend dahin auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufheben und so bei einer Mehrfachversicherung § 78 VVG Anwendung findet (vgl. Senat VersR 2014, 450).
[13] bb) Ein Versicherungsfall ist nach den Versicherungsbedingungen der Bekl. eingetreten. Krankenversicherungsschutz besteht auch nach der hier geltenden Ziffer 1.2. AVB auf Auslandsreisen für die ersten 90 Tage immer und unabhängig davon, ob der Versicherte die Reise für einen längeren Zeitraum geplant hat oder nicht (vgl. Senat VersR 2008, 64). Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des BG trat bei dem Versicherten ferner während einer Auslandsreise eine unvorhergesehene Erkrankung im Sinne von Ziffer 1.4.1 AVB ein. Die Revision nimmt hin, dass das BG die Bakteriämie und die Entgleisung des Diabetes des Versicherten (Ketoazidose) als bedingungsgemäß unvorhergesehene Erkrankung eingeordnet hat.
[14] cc) Zu Recht hat das BG angenommen, dass der Anspruch nicht nach Ziffer 1.6.1 AVB von der Leistungspflicht der Bekl. ausgenommen ist. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam.
[15] (1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Senat BGHZ 238, 282 Rn 35 m.w.N.). Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem VN die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (Senat r+s 2013, 334 Rn 8 m.w.N.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (…). Liegt – wie hier – ein Gruppenversicherungsvertrag vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. Senat VersR 2015, 318).
[16] (2) Diesen Erfordernissen entspricht Ziffer 1.6.1 AVB nicht. Der durchschnittliche Versicherte kann dieser Klausel nicht hinreichend klar entnehmen, wann die Leistungspflicht der Bekl. ausgeschlossen sein soll.
[17] (a) Dabei wird er bereits nicht abschließend bestimmen können, welche vor Reiseantritt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einem Leistungsausschluss führen können. Aus dem Zusammenhang der Klausel erschließt sich ihm noch, dass der dort genannte "medizinische Zustand" nicht als Synonym für einen "gesundheitlichen Zustand", der gut oder schlecht sein kann, verwendet wird. Er wird daher erkennen, dass inhaltlich nichts anderes als eine Krankheit gemeint ist, d.h. ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt (vgl. Senat BGHZ 234, 352).
[18] Welcher medizinische Zustand zu einem Leistungsausschluss führt, wird jedoch in dieser Klausel nicht verständlich definiert, sondern nur durch eine nicht abschließende Reihe von Beispielen illustriert. Diese ermöglichen es dem Versicherten nicht, hinreichend sicher zu erkennen, welche weiteren "Zustände" vom Leistungsausschluss erfasst sein sollen und welche nicht. Die Beispiele beziehen sich nur teilweise, aber nicht durchgehend auf schwerwiegende Erkrankungen; beim Warten auf Testergebnisse oder auf eine Untersuchung muss keine schwere Krankheit vorliegen. Auch für die Dauer der Erkrankung werden keine einheitlichen Voraussetzungen aufgestellt; es kann s...