Die Klage hat Erfolg.
Ein Rücktrittsrecht der Bekl. ergibt sich nicht aus § 19 Abs. 2 VVG. Der Kl. hat seine Anzeigepflicht nicht verletzt.
Nach § 19 Abs. 2 VVG kann der VR vom Vertrag zurücktreten, wenn der VN entgegen § 19 Abs. 1 VVG einen ihm bekannten gefahrerheblichen Umstand nicht angezeigt hat. Gefahrerheblich sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des VR, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Dabei gelten Umstände, nach denen der VR bei der Schließung des Vertrages ausdrücklich gefragt hat, im Zweifel als gefahrerheblich mit der Folge, dass den VN grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die erfragten und nicht mitgeteilten Umstände gefahrerheblich sind.
Zwischen den Parteien ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass es der Agent der Bekl. übernommen hatte, den Versicherungsantrag auszufüllen, und dass ihn der Kl. unterzeichnet hat. Streitig ist dagegen, ob – so die Bekl. – der Agent die Gesundheitsfragen mit dem Kl. im Einzelnen durchgesprochen und nichts anderes als die ihm erteilten Antworten in den Antragsformularen vermerkt hat, oder ob das Ausfüllen der Anträge so erfolgte, wie es der Kl. behauptet.
Die Gesundheitsfragen seien ihm nicht gestellt, die Formulare also insoweit eigenmächtig durch den Agenten ausgefüllt worden. Der Antrag sei ihm schließlich lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei der Agent nur die zu unterzeichnenden Seiten vorgelegt habe. Die Beweislast für die Anzeigepflichtverletzung liegt auf Beklagtenseite. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dieser Beweis nicht gelungen.
Denn aufgrund der Vernehmung des Zeugen vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die streitige Behauptung der Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen durch den Kl. als bewiesen anzusehen ist.
Das Beweisergebnis ist erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alte vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aufgrund der Angaben der Zeugin W1. davon auszugehen, dass dem Kl. die Gesundheitsfragen nicht zur Kenntnis gebracht worden sind. Das Gericht konnte in den Aussagen der Zeugin W1. keine inneren Widersprüche erkennen, die einen Rückschluss auf den mangelnden Wahrheitsgehalt zugelassen hätten.
Für die Richtigkeit ihrer Angaben spricht vielmehr, dass für sie und ihren Ehemann gar keine Notwendigkeit zur Umdeckung der bereits vorhandenen Versicherungen bestand. Beide genossen bereits einen Versicherungsschutz. Letztlich hatte nur der Zeuge W2. ein nachvollziehbares Interesse daran, die Versicherungen umzudecken und der Kl. und die Zeugin waren damit einverstanden. Es ging ihnen aber plausibel darum, keine Nachteile erleiden zu wollen.
Dementsprechend mussten die Verträge auch "eins zu eins" umgesetzt werden, wie die Zeugin überzeugend geschildert hat. Vor diesem Hintergrund konnte das nochmalige Durchgehen der Gesundheitsfragen die Umdeckung gefährden, denn über die Jahre war es möglich, dass sich gesundheitliche Defizite ausgebildet haben. Eine Umdeckung wäre zudem gefährdet gewesen, wenn die Vorversicherung angegeben worden wäre. Auch dies ist dementsprechend unterblieben.
Die Angaben der Zeugin sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie werden durch die Aussage des Zeugen W2. nicht entkräftet. Insoweit darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass er ein finanzielles Interesse an der Umdeckung der Versicherungen hatte. Ansonsten bestand dafür kein Grund. Die Kammer geht davon aus, dass deswegen in dem Antrag die Frage nach der Vorversicherung fehlerhaft verneint worden ist. Auch ein Hausarzt ist nicht aufgeführt worden. Im Prinzip ist durch die Angaben in dem Antrag jede Nachfrage seitens der Bekl. verhindert worden. Einer Umdeckung der Verträge stand damit nichts mehr im Wege, was allein dem Interesse des Zeugen W2. diente. Dies lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage aufkommen.
Der Kl. hat damit seine Anzeigepflicht nicht verletzt. Fehlt es an der Kenntnis des Antragstellers von den vom VR schriftlich gestellten Gesundheitsfragen, liegt mit Blick auf diese Fragen schon objektiv eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit nicht vor. Fragen, die nicht zur Kenntnis des Antragstellers gelangt sind, kann dieser nicht unrichtig beantwortet haben. Auf die unrichtige Beantwortung schriftlich gestellter Gesundheitsfragen kann die Bekl. demgemäß ein Recht zum Rücktritt von den Versicherungsverträgen (§ 19 Abs. 2 VVG) nicht stützen. Auf ein Verschulden des Antragstellers bei der Verletzung der Anzeigeobliegenheit kommt es deshalb insoweit schon nicht mehr an.
Der Kl. hatte bei dem Vorgehen des Versicherungsagenten auch keine Verpflichtung, in dem ihm allei...