Für die Fallgruppe der Sachverständigenkosten ist allerdings zu berücksichtigen, dass der BGH in mehreren Entscheidungen aus den Jahren 2016 und 2027 anschaulich dargelegt hat, dass beim Geschädigten bei der Überprüfung des Sachverständigenbüros allerdings die Verpflichtung zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle verbleibt und er also in der Praxis nicht einfach gutgläubig und ohne jegliche Überprüfung das Honorar des Sachverständigen ausgleicht oder eine Auszahlung an diesen fordern kann. Dies beginnt bereits damit, dass die Kosten der Begutachtung unfallbedingt sein müssen und damit auch die gleichen Grundsätze eingreifen, die bei den Reparaturkosten zu beachten sind – das sogenannte "Werkstattrisiko" erfasst nicht die Übernahme von unfallfremden Vorschäden. Dies gilt auch für die Begutachtung entsprechend unfallfremder Schäden, sodass die damit verbundenen Aufwendungen nicht zu erstatten sind.
Durch einen Verkehrsunfall entstandene Sachverständigenkosten sind daher nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten infolge nicht berücksichtigter Vorschäden unbrauchbar ist und der Geschädigte dies zu vertreten hat. Der Geschädigte hat dabei die Unbrauchbarkeit des Gutachtens auch dann zu vertreten, wenn er es nach dem Erhalt des Gutachtens versäumt hat, den Sachverständigen auf einen von diesem nicht berücksichtigten Vorschaden hinzuweisen und auf eine Berichtigung bzw. Ergänzung des Gutachtens hinzuwirken, obwohl die Berücksichtigung des Vorschadens sich aus seiner Sicht aufdrängen musste.
Darüber hinaus trifft den Geschädigten die Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise, wie der BGH mehrfach in den Jahren 2016 und 2017 schon entschieden hat. Verlangt beispielsweise der Sachverständige schon bei Vertragsabschluss Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung des Sachverständigen jetzt nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen und ihm ein sogenanntes "Ausfallverschulden" entgegengehalten werden. Auch die weitere Abrechnung und Tätigkeit des Sachverständigen muss der Geschädigte überwachen – ihn trifft dabei ein entsprechendes Verschulden, wenn die Rechnung für den Geschädigten als Auftraggeber erkennbar von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Nebenkosten abrechnet (grundlegend bereits BGH, Urt. v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17 = NJW 2018, 693 sowie BGH, Urt. v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15 = VersR 2016, 1133). In diesem Fall kann der Geschädigte nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen und insoweit ist dem Tatrichter ein weiter Ermessenspielraum nach § 287 ZPO einzuräumen (vgl. auch BGH, Urt. v. 7.2.2023 – VI ZR 137/22 = NJW 2023, 1718). Die insoweit vom BGH und den ihm folgenden Tatgerichten schon in den Jahren 2016 und 2017 aufgestellten Überlegungen dahingehend, dass bestimmte Nebenkosten vom Geschädigten selber beurteilt und deutlich überhöhte Kosten erkannt werden können (beispielsweise Kosten des täglichen Lebens wie Fahrtkosten oder Kosten für Bilder bzw. Kommunikationsmittel), gelten daher weiterhin auch fort: Die bisher entwickelte Rechtsprechung zu erkennbar überhöhten Nebenkosten, die der Sachverständige einfordert bzw. abrechnet, wird daher auch in Zukunft zu beachten sein.