Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass sich die Klägerin in dieser Konstellation, bei der sie den Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz gegenüber der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht geltend gemacht hat, nicht auf das Werkstattrisiko berufen könne und diese Entscheidung hat der BGH bestätigt. Zwar wäre es grundsätzlich so, dass der Geschädigte sich auch bei einer unbezahlten Rechnung auf den Grundsatz des Werkstattrisikos berufen könnte, wenn er eine Auszahlung an die Werkstatt begehrt. Der vorliegende Fall wäre allerdings dadurch geprägt, dass nicht der Geschädigte selber, sondern die Werkstatt im Wege einer Abtretung vorgehen würde. In diesem Fall können sich die Kläger als Zessionaren nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Denn insoweit wäre zu beachten, dass der Geschädigte bei einer unbezahlten Rechnung sich nur dann auf das Werkstattrisiko berufen könne, wenn er die Klage auf eine Zahlung an die Werkstatt richtet. Wenn nun die Werkstatt selber aus diesem Recht klagen würde, ist dies aus Sicht des BGH mit einer Inhaltsänderung verbunden, die nach § 399 1. Var. BGB nicht zulässig wäre.
Im Übrigen wäre zu beachten, dass der Schädiger ein besonderes Interesse daran hat, dass der Geschädigte in diesem Fall sein Gläubiger bleiben würde. Aus Sicht des BGH ist jedenfalls allein im Verhältnis zu dem Geschädigten die Durchführung des Vorteilsausgleichs möglich, da der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt nur in diesem Fall in einer Hand, also beim Geschädigten verbleiben. Dies ist dagegen nach der Abtretung der Schadensersatzforderung an die Werkstatt gerade nicht der Fall und der Schädiger verliert damit das Recht, seine eigene Zahlungsverpflichtung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten zu erfüllen. Folgerichtig geht der BGH davon aus, dass die Option des Geschädigten, sich auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden kann.
Der Anspruch des Geschädigten kann bei einer Abtretung nicht auf Zahlung an die Werkstatt gerichtet werden und damit scheitert eine Übertragung der Grundsätze des Werkstattrisikos. Auch kann die Option, sich auf das Werkstattrisiko zu berufen, kann nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden.