Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht in einem "Schadensservice aus einer Hand", bei dem in der Tat der Geschädigte, wie hier die Klägerin, augenscheinlich keinerlei weitere Kontrolle durchgeführt hat. In der älteren Rechtsprechung des BGH war zumindest noch eine in Grundzügen vorzunehmende Kontrolle auf Seiten des Geschädigten gefordert worden, die beispielsweise bei zu hohen Sachverständigenkosten dazu geführt hat, dass die Abrechnung von Foto- oder Schreibkosten, die deutlich oberhalb der Erfahrungswerte auch eines Laien liegen, vom Geschädigten erkannt und hätten beanstandet werden müssen.
Eine solche Kontrollmöglichkeit hat der Geschädigte, wenn er den "Schadenservice aus einer Hand" wählt, allerdings gar nicht mehr. Dessen ungeachtet stellt der BGH alleine auch unter diesem Gesichtspunkt weiter auf den Schutz des Geschädigten ab: Solange dieser keine begründeten Zweifel haben muss, dass die Werkstatt und der Gutachter sehenden Auges Hand in Hand zusammenarbeiten und hier nicht erforderliche Maßnahmen kalkuliert bzw. gar nicht durchgeführt werden, kann ihm dies nicht entgegengehalten werden. Auch in diesem Fall ist die Schädigerseite grundsätzlich auf eine Abtretung zu verweisen.
Allerdings mag es im Einzelfall durchaus Umstände geben, die auch für den Geschädigten erkennbar machen, dass z.B. bestimmte Reparaturen nur berechnet, aber tatsächlich nicht durchgeführt worden sind – ein Freibrief für den Geschädigten, keinerlei Überwachung mehr vorzunehmen, ist diese Entscheidung des BGH mithin nicht.
Bei der Betrachtung des Schutzes des Geschädigten nach § 249 BGB ist im Übrigen auch die Verpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers zur Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer nach den §§ 100 ff. VVG zu beachten – dieser Gesichtspunkt wird in dieser Entscheidung des BGH sind nur sehr knapp berücksichtigt. Aus Sicht der Versichertengemeinschaft sollte jedenfalls verhindert werden, dass der Geschädigte einen Freibrief erhält, nach einer Beauftragung der Fachwerkstatt überhaupt keine Kontrolle mehr auszuüben und keinerlei Plausibilitätserwägungen mehr anstellen zu müssen.
Der BGH führt hierzu weiterhin aus, dass der Geschädigte grundsätzlich bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadenbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt. Aus welchen Anknüpfungstatsachen der BGH dieses Vertrauen herleitet oder ob dies eine Beweisregel darstellt, kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Weiterhin führt der BGH aus, dass der Geschädigte aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten ist, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein mit zusätzlichen vom Schädiger zu tragenden Kosten eines Sachverständigengutachtens einzuholen und den Reparaturvertrag auf dessen Grundlage zu erteilen. Dies kann aber einen falschen Eindruck erwecken, wenn die Schadenregulierung insgesamt zu beachten ist: So trägt der Geschädigte die Beweislast für die Höhe des entstandenen Schadens und die Prüfung des zu ersetzenden Schadens kann auch die Abgrenzung zu einem wirtschaftlichen Totalschaden erfordern. Dies wiederum ist aber nur mit einem Sachverständigengutachten möglich.