Zu Gunsten des Geschädigte wird jetzt die Möglichkeit etabliert, statt einem Freistellungsantrag mit seinem werkvertraglichen Schranken vielmehr einen Zahlungsantrag mit einer Auszahlung direkt zu Händen der Werkstatt zu verfolgen. Dies verhindert zwar in der Tat, dass der Geschädigte stattdessen mit einem Zahlungsantrag an sich selber unzulässig bereichert wird. Allerdings wird auf diese Weise das kuriose Ergebnis erreicht, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den ungekürzten Rechnungsbetrag an die Werkstatt zahlen muss, sich dabei Zug um Zug einen Regressanspruch in Höhe der bestehenden Einwendungen abtreten lässt und bei erfolgreicher Umsetzung dieses Regressanspruchs der Werkstattbetrieb die eingeforderte Differenz sogleich zurückzuzahlen hat – ein Ergebnis, welches z.B. bei Eingreifen der Dolo agit-Einrede vermieden worden wäre.
Zugleich wird jetzt aber auch die Praxis unterbunden, wonach der Reparaturbetrieb seine Rechnung mit einer Abtretung des Geschädigten selber verfolgt und ohne Beweisaufnahme mit Hinweis auf das Werkstattrisiko die offene Differenz aus den Reparaturkosten erhalten will. Denn bei diesem Vorgehen geht es nicht um den Schutz des Geschädigten, der bei einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung gar nicht beteiligt ist. Wird dieser Weg gewählt muss die Erforderlichkeit aller Reparaturkosten nachgewiesen werden.
Und der BGH stellt klar, dass unfallfremde Altschäden nicht einfach unter dem Deckmantel des Werkstattrisikos mitrepariert werden können und dies erst einmal von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers bezahlt werden muss. Vielmehr bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten unter Beachtung der hierzu entwickelten Rechtsprechung.
Geht der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gegen den Werksattbetrieb im Regresswege vor ist zu beachten, dass dieser – anders als der Geschädigte – fachkundig ist und daher auch bei von einem Sachverständigengutachten angeführte Reparaturmaßnahmen, die z.B. nicht erforderlich gewesen sind, darauf im Rahmen einer Nebenpflicht des Werkvertrags nach den §§ 241, 242 BGB den Geschädigten als Auftraggeber hätte hinweisen müssen. Dies gilt erst Recht, wenn der Werkstatbetrieb Reparaturarbeiten abrechnet, die als Position tatsächlich nicht durchgeführt worden sind oder offenkundig von Herstellerangeben abweichen ohne im Einzelfall geboten zu sein.