1. Hätte sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Fahrer eines Tatfahrzeugs, mit dem ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden ist, aufgrund eines brauchbaren Frontfotos und der Halterangaben im Abgleich mit Fotos aus einer Google-Bildsuche leicht ermitteln lassen können, liegt keine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a StVZO vor.
2. Wird eine Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt, muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung von Amts wegen nur überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.2023 – 3 C 14/21, zfs 2023, 414, BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 21.6. 2023 – 2 BvR 1090/21, juris Rn 32 f. m.w.N.).
3. Entgegen der Auffassung der Kl. sind die Messergebnisse auch nicht unverwertbar, weil keine ordnungsgemäße und vollständige Speicherung bzw. Dokumentation der Rohmessdaten erfolgt sei und sein Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt werde, wenn die Rohmessdaten einer Geschwindigkeitskontrolle nicht zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stünden. Ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand schon deshalb ins Leere geht, weil das hier in Rede stehende Messgerät des Typs Poliscan FM 1, Softwareversion 4.4.5, die Rohmessdaten speichert (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.2023 – 3 C 14/21, zfs 2023, 414; OVG des Saarl., Urt. v. 6.10.2021 – 1 A 8/21, juris Rn 66, 68 = zfs 2022, 60, Leits. mit Hinweis), sind Messergebnisse – jedenfalls in einem die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs betreffenden Verwaltungsverfahren – nicht deshalb unverwertbar, weil die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Kontrolle nicht zur Verfügung stehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.1.2021 – 8 B 1781/20, juris Rn 14 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.9.2020 – 12 ME 130/20, juris Rn 9; a.A. für das Ordnungswidrigkeitenverfahren VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 5.7.2019 – Lv 7/17, juris Rn 80 ff.; ablehnend dazu: KG Berlin, Beschl. v. 5.4.2020 – 3 Ws [B] 64/20, juris Rn 14 ff.). Das Fehlen von Rohmessdaten erlangt – allenfalls – dann Bedeutung, wenn konkrete Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung bestehen, zu deren Klärung auf die Rohmessdaten zurückgegriffen werden müsste (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn 26 ff.). (Leitsatz 1 ist ein amtlicher Leitsatz, Leitsätze 2 u. 3 sind Leitsätze der Schriftleitung)
VG Berlin, Urt. v. 26.6.2024 – 37 K 11/23