1 Verfassungsrecht
1.1 Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts zu möglichen Änderungen der Vorschriften über das Bundesverfassungsgericht
Der Bundesjustizminister hat dem BVerfG zwei Gesetzentwürfe zur Stärkung der Resilienz des BVerfG mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Das Plenum des BVerfG hat hierzu am 11.9.2024 eine Stellungnahme beschlossen. Danach begrüßt das BVerfG das Bestreben des Gesetzgebers, sowohl die Dichte der das Verfassungsorgan BVerfG betreffenden grundsätzlichen Regelungen entsprechend derjenigen anderer Verfassungsorgane zu gestalten als auch die Funktionsbedingungen der Verfassungsgerichtsbarkeit zu sichern. 75 Jahre nach Inkrafttreten des GG sei eine nähere verfassungsrechtliche Konturierung des BVerfG möglich und überzeugend. Eine solche liege auch deshalb nahe, weil ein Blick über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zeige, dass sich autokratische Bestrebungen auch und gerade gegen die Verfassungsgerichtsbarkeit als Garantin einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung richten könnten. Gegen die Überführung in der Verfassungspraxis bewährter einfachgesetzlicher Regelungen in das GG, wie die Zahl der Senate, die Zahl der Senatsmitglieder oder die Dauer ihrer Amtszeit, bestünden keine Bedenken. Für die Wahl der Richterinnen und Richter des BVerfG habe sich ein parteiübergreifender Konsens bewährt. Soweit in der politischen Debatte auch eine verfassungsrechtliche Verankerung der einfachgesetzlich vorgesehenen Zwei-Drittel-Mehrheit diskutiert werde, seien für die gegenläufigen Positionen jeweils gut nachvollziehbare Argumente vorgebracht worden. Diese beruhten auf unterschiedlichen prognostischen Einschätzungen über künftige politische Mehrheitsbildungen, zu denen auch dem BVerfG keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stünden. Vor diesem Hintergrund sehe das BVerfG insoweit von einer Stellungnahme ab.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 75/2024 v. 12.9.2024
2 Wahlrecht
2.1 Anordnung über die Bundestagswahl 2025
Am 28.8.2024 ist die Anordnung über die Bundestagswahl 2025 v. 23.8.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 271 v. 28.8.2024). Danach hat der Bundespräsident gemäß § 16 BWahlG angeordnet, dass die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 28.9.2025 stattfindet.
2.2 Änderung der Bundeswahlordnung
Am 18.9.2024 ist zudem die 13. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung in Kraft getreten (BGBl I Nr. 283 v. 17.9.2024). Die Verordnung soll der Verbesserung der Abläufe bei der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl, der Anpassung der Bundeswahlordnung an das Bundeswahlgesetz, an die Europawahlordnung sowie verschiedenen wahlpraktischen Bedürfnissen dienen. Sie sieht u.a. vor, dass zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge statt der Wohnanschrift nur noch der Wohnort veröffentlicht wird.
Quelle: bmi.bund.de
3 Luftverkehrsrecht
3.1 Durchführungsverordnung zur Luft-Verkehrsordnung
Am 9.9.2024 ist die 51. Verordnung zur Änderung der 255. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) v. 4.9.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 275 v. 9.9.2024). Sie tritt am 23.1.2025 in Kraft.
4 Telekommunikationsrecht
4.1 Verordnung nach § 26 Abs. 2 TDDDG für Alternativen zu "Cookie-Bannern"
Am 4.9.2024 hat die Bundesregierung die Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung beschlossen. Sie soll auf Grundlage des § 26 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) künftig eine Alternative zu den "Cookie-Bannern" ermöglichen. Nutzerinnen und Nutzer sollen dann nicht immer wieder in die Verwendung von Cookies einwilligen müssen, sondern ihre Entscheidungen dauerhaft hinterlegen können. Damit soll die Cookie-Flut reduziert und ein angenehmeres Surferlebnis für die Nutzer ermöglicht sowie ein Rechtsrahmen für ein alternatives Einwilligungsverfahren geschaffen werden.
Quelle: Pressemitteilung des BMDV v. 4.9.2024
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 10/2024, S. 542