[7] 1. Das BG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierten Feststellungs- und Herausgabeanträge und der unbezifferte Zahlungsantrag wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sind und das Rechtsschutzbegehren der Kl. auch als Stufenklage unzulässig ist.
[8] Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kl. beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Bekl. aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen.
Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kl. sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (Senat VersR 2023, 1514 Rn 24 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Stufenklage nicht in Betracht, denn wie das BG zutreffend erkannt hat, geht es der Kl. nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs, sondern um die Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Verfahren nicht unstreitig, dass bestimmte Prämienanpassungen im Versicherungsverhältnis der Kl. erfolgt sind. Auch die gegen diese Annahme des BG gerichtete Gehörsrüge ist daher unbegründet. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des BG hat die Kl. zu Prämienanpassungen gegenüber anderen VN, die in demselben Tarif wie die Kl. versichert waren, vorgetragen. Hinsichtlich ihres eigenen Versicherungsvertrages hat die Kl. mit ihren Klageanträgen jedoch weiterhin Feststellung und Leistung aufgrund von "noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien" geltend gemacht.
[9] 2. Die Annahme des BG, dass die Auskunftsklage unbegründet ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
[10] a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat (VersR 2023, 1514 Rn 45 ff.), folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – soweit der Klageantrag auch hier darauf abzielt – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Ebenso verhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen "geeigneten Unterlagen" mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen; es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des VN (…).
[11] b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht das BG davon aus, dass der Kl. der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu früheren Beitragsanpassungen nicht aus § 242 BGB zusteht. Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Senat VersR 2023, 1514 Rn 30). Wie der Senat in seinem Urt. v. 27.9.2023 (a.a.O. Rn 31) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt ein solcher Anspruch grundsätzlich in Betracht, wenn der VN in der privaten Krankenversicherung Auskunft über vergangene Beitragserhöhungen verlangt. Aus dem Vortrag der Kl. folgt jedoch, wie das BG rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kein unfreiwilliger Verlust der Unterlagen und keine entschuldbare Vernichtung derselben.
[12] c) Zutreffend ist das BG davon ausgegangen, dass sich dieser Auskunftsanspruch auch nicht aus anderen Vorschriften ergibt. Wie der Senat mit Urt. v. 27.9.2023 (VersR 2023, 1514 Rn 42) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann er insbesondere nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Senat hat außerdem mit Urt. v. 21.2.2024 (r+s 2024, 314 Rn 18) entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich ein Auskunftsanspruch dieses Inhalts auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG ergibt.
[13] d) Zu Recht hat das BG auch einen Anspruch auf Auskunft zu der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages der Kl. seit dem 1.1.2012 abgelehnt.
[14] Auf das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann ein solcher Anspruch nicht gestützt werden. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung bezieht sich dagegen nicht auf eine Person. Es handelt sich dabei um die Abweichung der erford...