ZPO § 254; DSGVO Art. 15; BGB § 242; VVG § 3 Abs. 3
Leitsatz
1. Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn sie nicht die Bezifferung eines sich aus der Rechnungslegung ergebenden Anspruchs, sondern die Prüfung zum Ziel hat, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
2. Ein Anspruch auf eine Abschrift sämtlicher Begründungsschreiben zu Prämienerhöhungen, Nachträgen von Versicherungsscheinen oder Unterlagen, die Mitteilungen über Prämienerhöhungen betreffen, ergibt sich nicht aus Art. 15 DSGVO.
3. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn kein unfreiwilliger Verlust von Unterlagen und keine entschuldbare Vernichtung derselben vorgetragen wird. (Leitsätze der Schriftleitung)
BGH, Urt. v. 8.5.2024 – IV ZR 102/23
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. Die Kl. hat Auskunft über alle Beitragsanpassungen verlangt, die der Bekl. in den Jahren 2015, 2017 und 2018 vorgenommen hat; insoweit hat sie beantragt, den Bekl. zu verurteilen, hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die der Kl. übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages seit dem 1.1.2012 enthalten sind. Darüber hinaus hat sie die Feststellung verlangt, dass die noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien unwirksam sind und sie nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet ist. Außerdem hat sie die Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrages, die Herausgabe und Verzinsung der noch zu beziffernden Nutzungen, die der Bekl. aus den auf die Beitragsanpassungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beantragt. LG und OLG haben dem Begehren nicht entsprochen.
2 Aus den Gründen:
[7] 1. Das BG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierten Feststellungs- und Herausgabeanträge und der unbezifferte Zahlungsantrag wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sind und das Rechtsschutzbegehren der Kl. auch als Stufenklage unzulässig ist.
[8] Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kl. beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Bekl. aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen.
Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kl. sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (Senat VersR 2023, 1514 Rn 24 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Stufenklage nicht in Betracht, denn wie das BG zutreffend erkannt hat, geht es der Kl. nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs, sondern um die Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Verfahren nicht unstreitig, dass bestimmte Prämienanpassungen im Versicherungsverhältnis der Kl. erfolgt sind. Auch die gegen diese Annahme des BG gerichtete Gehörsrüge ist daher unbegründet. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des BG hat die Kl. zu Prämienanpassungen gegenüber anderen VN, die in demselben Tarif wie die Kl. versichert waren, vorgetragen. Hinsichtlich ihres eigenen Versicherungsvertrages hat die Kl. mit ihren Klageanträgen jedoch weiterhin Feststellung und Leistung aufgrund von "noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien" geltend gemacht.
[9] 2. Die Annahme des BG, dass die Auskunftsklage unbegründet ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
[10] a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat (VersR 2023, 1514 Rn 45 ff.), folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – soweit der Klageantrag auch hier darauf abzielt – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Ebenso verhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen "geeigneten Unterlagen" mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen; es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des VN (…).
[11] b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht das BG davon aus, dass der Kl. der geltend gemachte Auskunfts...