1. Eine mitversicherte Person ist nicht berechtigt, Versicherungsleistungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung im eigenen Namen geltend zu machen.

2. Dem in den Rechtsschutzversicherungsvertrag als mitversicherte Person einbezogenen Rechtsanwalt steht für seine gerichtliche Tätigkeit in eigener Sache kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltsvergütung gegen die Rechtsschutzversicherung zu.

3. Ein solcher Anspruch ist jedoch ausnahmsweise dann gegeben, wenn die Rechtsschutzversicherung in Kenntnis der Selbstvertretung des Rechtsanwalts diesem die Zahlung der Vergütung ausdrücklich zugesagt oder ihm eine Deckungszusage erteilt hat.

(Leitsätze des Verfassers)

OLG Stuttgart, Urt. v. 26.6.2008 – 7 U 15/08

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