Die Rechtsanwaltskanzlei W., für die in erster Linie ihr Sozius Rechtsanwalt H. tätig war, vertrat den Auftraggeber gegenüber der Sparkasse X. Diese hatte die dem Mandanten als langjährigen Kunden gewährten Kredite in Höhe von rund 1,72 Millionen EUR gekündigt. Die Anwälte sollten durch außergerichtliche Verhandlungen einen Zahlungsaufschub erreichen und die zwangsweise Verwertung seiner Immobilien durch die Sparkasse abwenden. Dementsprechend war der Sozius RA H. tätig. In dem mit der Sparkasse geführten Schriftwechsel machte der Rechtsanwalt u.a. geltend, die Sparkasse sei zur Kündigung des Kredites nicht berechtigt. Ferner nahm Rechtsanwalt H. in den Räumen der Sparkasse im Beisein des Auftraggebers an einem Gespräch mit Sparkassenmitarbeitern teil. Dabei wurde vereinbart, dass die Sparkasse bis zum Ende des Jahres 2006 auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Auftraggeber in seine Immobilien verzichtet. Im Gegenzug sollte der Mandant bis zum Jahresende durch Verkauf von Immobilien einen Teilbetrag von 800.000 EUR erlösen und diesen Erlös zur Rückführung des Kredites verwenden. Darüber hinaus sollte der Auftraggeber statt der geschuldeten Abschlagszahlungen in Höhe von 8.000 EUR nunmehr 9.000 EUR je Monat zahlen. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit stellte die Anwaltssozietät dem Mandanten folgende Gebühren und Auslagen in Rechnung:

 
1. 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: bis 850.000 EUR) 5.259,80 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
3. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 844,77 EUR
Summe: 6.124,57 EUR.

Da der Auftraggeber hierauf keine Zahlungen leistete, trat RA H. die Vergütungsforderung an einen anderen RA ab, der sie vor dem LG Hildesheim einklagte.

Das LG hat dem Kläger aus abgetretenem Recht lediglich einen Vergütungsbetrag in Höhe von 5.219,77 EUR zuerkannt, der sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 644.000 EUR nebst Auslagen zusammensetzte. Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung machte der Beklagte geltend, RA H. hätte lediglich eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG abrechnen dürfen.

Die zulässige Berufung hatte nur teilweise Erfolg.

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