LBG NRW § 91; LRKG NRW § 6 Abs. 1; Verwaltungsvorschriften und Runderlasse zu § 91 LBG NRW
Leitsatz
Erfolglose Klage einer Polizeibeamtin auf Erstattung des ihr durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Vollkaskoversicherung entstandenen Schadens infolge eines selbstverschuldeten Unfalls bei einer aus triftigen Gründen mit dem privaten Kraftfahrzeug vorgenommenen Dienstfahrt.
Mit der Gewährung einer (erhöhten) Wegstreckenentschädigung hat das beklagte Land einen hinreichenden anderweitigen Ausgleich für den infolge des Verlustes des Schadensfreiheitsrabatts bei der Fahrzeugvollversicherung eingetretenen Schadens geschaffen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.7.2008 – 6 A 4922/05
Sachverhalt
Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes und war bei einer Kreispolizeibehörde tätig.
Am 14.7.2003 sollte sie um 8.30 Uhr an einem Fortbildungsseminar teilnehmen und um 11.20 Uhr einen Gerichtstermin beim LG als Zeugin wahrnehmen. Obwohl die Benutzung eines Dienstwagens vorgesehen war, stand an dem Morgen weder ein Streifenwagen noch ein Zivilwagen zur Verfügung. Daraufhin erklärte der Dienstvorgesetzte der Klägerin sein Einverständnis mit der Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs der Klägerin zu dienstlichen Zwecken. Auf dem Weg von der Fortbildung zum Gerichtstermin verursachte die Klägerin einen Auffahrunfall. Auf Antrag der Klägerin vom 14.7.2003 wurde unter dem 15.7.2003 die Dienstreise unter Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 S. 2 LRKG NRW – Benutzung des Kfz aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig – genehmigt.
Die Klägerin legte daraufhin bei der Kreispolizeibehörde eine Bescheinigung ihrer Versicherung vom 5.8.2003 vor, nach der der durch den Vollkasko-Schaden entstandene Verlust 906,00 EUR beträgt, und bat um Prüfung möglicher Ansprüche. Die Kreispolizeibehörde teilte mit, dass die Kosten der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR erstattet würden. Die Übernahme der mit der Höherstufung in der Vollkaskoversicherung angefallenen Kosten lehnte sie ab.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch macht die Klägerin geltend, dass eine Beschränkung des Schadensersatzes auf die Selbstbeteiligung nicht zulässig sei, wenn die Verwendung des privateigenen Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke ausdrücklich anerkannt worden beziehungsweise im dienstlichen Interesse veranlasst sei. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass § 91 LBG NRW die Ersatzleistung für im Dienst beschädigte Gegenstände in das Ermessen der Behörde stelle. Die nach den Verwaltungsvorschriften auf den Selbstbehalt begrenzte Ersatzleistung sei angemessen, da das Schadensrisiko bereits durch die Pauschalsätze der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 S. 3 LRKG NRW abgegolten sei, die einen anteiligen Betrag für die Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung enthielten.
Das VG [VG Düsseldorf – 2 K 4541/04] wies die Klage ab. Zur Begründung der vom VG zugelassenen Berufung berief sich die Klägerin im Wesentlichen darauf, dass sie ihr Kraftfahrzeug nur einmalig eingesetzt habe und deswegen mit der gewährten Wegstreckenentschädigung von 11,00 EUR der durch die Höherstufung bei der Vollkaskoversicherung eingetretene Schaden nicht hinreichend ausgeglichen sei. Darüber hinaus macht sie im Berufungsverfahren den durch die Höherstufung bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entstandenen Verlust geltend. Das OVG wies die Berufung zurück.
Aus den Gründen
“Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Vollkaskoversicherung erlittenen Schadens, den sie im Berufungsverfahren nur noch in verminderter Höhe geltend macht. Der ablehnende Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 91 Abs. 1 S. 1 LBG NRW kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, Ersatz geleistet werden, wenn diese Gegenstände in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind.
Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeugvollversicherung stellt als Sachfolgeschaden einen in diesem Sinne grundsätzlich erstattungsfähigen Schaden dar (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.1.1994 – 2 C 6.93, BVerwGE 95, 98; BGH, Urt. v. 14.6.1976 – III ZR 35/74, BGHZ 66, 398).
Ob und in welchem Umfang für einen solchen Schaden Ersatz geleistet wird, steht im durch § 91 LBG NRW nicht näher eingegrenzten Ermessen des Dienstherrn. Dieses hat das beklagte Land in den Verwaltungsvorschriften und Runderlassen zu § 91 LBG NRW näher konkretisiert. Angesichts der dem Dienstherrn dabei zustehenden Gestaltungsfreiheit ist das Gericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (vgl. § 114 S. 1 VwGO).
Das ist fü...