“ … I. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Direktanspruch gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus § 3 PflVG a.F., weil im Deckungsverhältnis der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB greife. Diese Klausel sei die Konsequenz dessen, dass sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf mitversicherte Personen erstrecke. Sie habe zur Folge, dass der Versicherungsnehmer keinen Leistungsanspruch gegen den Versicherer erwerbe, wenn eine mitversicherte Fahrerin ein anderes Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers beschädige. Weil der Leistungsausschluss sich nicht auf das versicherte Fahrzeug als Schadensobjekt beschränke, sondern auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers erstrecke, komme es nicht darauf an, dass für das beschädigte Fahrzeug ein anderweitiger Versicherungsvertrag bestehe. Soweit die Risikoausschlussklausel eine Lücke im Versicherungsschutz schaffe, hätte sich der Kläger durch den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung für das später geschädigte Fahrzeug ausreichend schützen können.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Der Kläger könnte nur dann einen Direktanspruch gegen seinen Kfz-Haftpflichtversicherer aus dem Vertrag über das den Schaden verursachende Fahrzeug (den V der Ehefrau) nach dem hier noch anwendbaren § 3 Nr. 1 PflVG (in der Fassung vom 5.4.1965 – BGBl. I S. 213) haben (zur Fortgeltung früherer schuldrechtlicher Bestimmungen für Schuldverhältnisse, die bereits unter ihrer Geltung entstanden sind, vgl. BGHZ 44, 192 ff. und Senat VersR 2003, 635 unter III 1 m.w.N.), wenn er als “Dritter’ i.S.d. Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleistung darüber hinaus “im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis’ bewegte.
Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
a) Zwar hat der BGH für die Geltendmachung eines Personenschadens durch den geschädigten Versicherungsnehmer angenommen, auch dieser könne insoweit “Dritter’ i.S.v. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. sein (BGH VersR 1986, 1010 unter II 2 a m.w.N.). Der BGH hat dies aber auf die Fälle beschränkt, in denen dem Versicherungsnehmer ein vom Versicherungsvertrag gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zusteht. Nur dort ist es geboten, den Versicherungsnehmer in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Unfallgeschädigten einzubeziehen (BGH a.a.O.). Das betrifft allein den Ersatz von Personenschäden des Versicherungsnehmers, denn nur diese sind seit einer zum 1.1.1977 in Kraft getretenen Änderung des früheren § 11 Nr. 3 AKB vom Leistungsausschluss für durch mitversicherte Personen (§ 10 Abs. 2 AKB) verursachte Schäden des Versicherungsnehmers nicht mehr erfasst (vgl. dazu Bauer in der Anm. zum vorgenannten Urteil des BGH a.a.O. S. 1011).
b) Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden ist der Versicherungsnehmer als Partei des Versicherungsvertrages nicht zugleich “Dritter’ i.S.v. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. Denn insoweit greift der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB, weshalb dem Versicherungsnehmer keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Direktanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der Leistungsausschluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung noch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis hält.
2. Das ergibt die Auslegung der Klausel aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85).
a) Gerade der Wortlaut des § 11 Nr. 2 AKB verdeutlicht dem Versicherungsnehmer, dass jegliche ihm von (nach § 10 Abs. 2 AKB) mitversicherten Personen zugefügten Sach- oder Vermögensschäden von dem Leistungsausschluss erfasst werden. Damit ist der Klausel eine Beschränkung auf Schäden am versicherten Fahrzeug nicht zu entnehmen.
In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer weiter dadurch bestärkt, dass die sich unmittelbar anschließende Bestimmung des § 11 Nr. 3 AKB Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs, auf welches sich die Versicherung bezieht, vom Versicherungsschutz ausnimmt. Das verdeutlicht, dass der Regelungsgehalt der Nummern 2 und 3 des § 11 AKB unterschiedliche Schädigungsobjekte erfasst, denn die Regelung in Nr. 3 wäre überflüssig, wenn sich bereits der vorangehende Leistungsausschluss in Nr. 2 auf Schäden am versicherten Fahrzeug beschränkte.
b) Dieser Auslegung des § 11 Nr. 2 AKB wird in Rspr. und Schrifttum nahezu einhellig zugestimmt (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1130; OLG Jena VersR 2004, 1168; OLG Hamm VersR 1989, 1081; 1981, 825 – zu § 11 Nr. 3 AKB a.F.; OLG Celle zfs 1988, 50; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 904; KG VersR 1963, 525 – zu § 11 Nr. 3 AKB a.F.; Schütz VersR 1968, 29, 30; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 11 AKB Rn 4; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 11 AKB Rn 7 ff.). Danach erstreckt sich der Haftungsausschluss au...