“I. Der Kläger betreibt ein Weingut. Der Beklagte belieferte ihn langjährig mit Flaschenkorken, die er seinerseits bei seiner Streithelferin bezogen hatte, dann bedruckte und beschichtete.
Nach dem Vorbringen des Klägers waren Korken, die am 26.1. und 9.8.1999, am 15.2. und 14.8.2000 sowie am 13.3.2001 geliefert wurden, mangelhaft. Die Ware sei uneinheitlich, porös und ohne Festigkeit gewesen. Ein dichter Verschluss sei durchweg nicht erreicht worden, so dass einerseits Wein – mit der Folge einer äußeren Schimmelbildung – diffundiert sei und andererseits im Flascheninnern eine Oxidation stattgefunden habe.
In der Folge seien erhebliche Füllmengen von Wein unverkäuflich gewesen oder hätten zurückgenommen werden müssen. Zahlreiche Korken seien beim Öffnen der Flaschen gerissen oder zerbröselt. Außerdem habe es merkliche Volumenverluste gegeben. Darüber hinaus habe die Qualität des Weins gelitten; die Alterung sei beschleunigt worden und der Alkoholgehalt habe sich vermindert. Dadurch seien dem Weingut etliche Kunden verloren gegangen.
Nach der Auffassung des Klägers ist der Beklagte für diese Entwicklung verantwortlich. Er habe das von ihm bezogene Material nicht hinreichend geprüft und zudem fehlerhaft bearbeitet. Demgegenüber haben der Beklagte und seine Streithelferin dem Kläger vorgeworfen, seinerseits gebotene Kontrollen vernachlässigt, die Korken zu lange und zu feucht aufbewahrt und den Wein nicht regelgerecht abgefüllt zu haben. Die Weinflaschen seien zu frühzeitig gelegt und ebenso wie schon zuvor die Korken bei zu hoher Luftfeuchtigkeit gelagert worden. Des Weiteren haben der Beklagte und seine Streithelferin die Verjährungseinrede erhoben.
Das LG hat das Verlangen des Klägers, den Beklagten zu einer Ersatzleistung von 23.197,30 EUR nebst Zinsen zu verurteilen, nach der Befragung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es ist von werkvertraglichen Beziehungen der Parteien ausgegangen und hat die daraus herrührenden Gewährleistungsansprüche des Klägers für verjährt erachtet. Ansprüche aus unerlaubter Handlung hat es verneint, weil es zu keiner relevanten Geschmacksbeeinträchtigung des Weins gekommen sei. Im Übrigen treffe den Beklagten kein Verschulden; als bloßer Zwischenhändler habe er die von ihm vertriebene Ware nicht untersuchen müssen.
Diese Entscheidung, auf die ebenso wie auf den Akteninhalt im Übrigen zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, greift der Kläger in Erneuerung seines Verlangens an. Er sieht die Voraussetzungen einer deliktischen Ersatzforderung gegeben. Demgegenüber verneint der Beklagte eine eigene Verantwortlichkeit. Dabei bestreitet er die behauptete Schädigung und erneuert den Mitverschuldenseinwand, indem er dem Kläger insbesondere vorhält, seine Weine nicht umgefüllt zu haben.
II. Das Begehren des Klägers dringt weithin durch. Abweichend von der Beurteilung durch das LG ist ihm gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch von 13.769,02 EUR zuzuerkennen.
Das ist das Ergebnis der im Verlauf des Rechtsstreits durchgeführten Beweisaufnahme und dabei namentlich des in zweiter Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S, der – anders als dies bei den Erhebungen des vom LG befragten Sachverständigen T der Fall war – weitreichende Untersuchungen vorgenommen hat.
Rechtlicher Ansatz für die Haftung des Beklagten ist die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat, bedingt durch die Lieferung fehlerhafter Korken, zahlreiche Weine des Klägers geschädigt. Dabei trifft ihn ein Fahrlässigkeitsvorwurf, ohne dass umgekehrt dem Kläger ein anspruchsminderndes Mitverschulden in Bezug auf den Schadenseintritt anzulasten wäre.
Sowohl der Sachverständige T als auch der Sachverständige Prof. Dr. S haben durchweg an den von ihnen geprüften, von dem Beklagten ausgelieferten Korken weitreichende Mängel festgestellt. So zeigten sich Verholzungen, Risse und Brüche, Grobporigkeiten, Riefen oder auch zu geringe Durchmesser. In der Folge schlossen sie nicht dicht, so dass der abgefüllte Wein gleichzeitig oxidieren konnte.
Allerdings beruhen diese Mängel nicht auf einer Behandlung der Korken durch den Beklagten. Dennoch hat der Beklagte dafür einzustehen, weil er die Fehler hätte erkennen können und müssen. Abweichend von einem bloßen Zwischenhändler, der verpackte Ware weitergibt, hatte er Kontrollpflichten, weil er die Korken eigenständig weiterbearbeitete, indem er sie bedruckte und beschichtete. Diese Pflichten hat er vernachlässigt. Die Sachverständigen T und Prof. Dr. S haben übereinstimmend erklärt, dass er die Fehlerhaftigkeit bei der in seinem Hause gebotenen Qualitätsprüfung hätte feststellen müssen.
Freilich wären entsprechende Feststellungen auch für den Kläger möglich gewesen. Aber das bedeutet nicht, dass den Kläger eine rechtserhebliche Mitverantwortung an der Schadensentstehung (§ 254 Abs. 2 BGB) träfe. Das hat der Sachverständige Prof. Dr. S zutreffend aufgezeigt. Aus der – von dem Sachverständigen T herausgestellten – Befä...