1. Hat ein Rechtsanwalt gegenüber der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren eine als "außergerichtlich" bezeichnete Vollmacht vorgelegt (sog. "Verjährungsfalle"), so ist die Zustellung des Bußgeldbescheids an ihn dennoch als wirksam anzusehen (§ 51 Abs. 3 S. 1 Halbs.1 OWiG), wenn er gleichzeitig oder im Folgenden eine typische Verteidigertätigkeit in Bußgeldsachen ausübt.

2. Wird ein Sachverständigengutachten verwertet, so müssen die Urteilsgründe eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung enthalten.

(Leitsatz 1 des Einsenders, Leitsatz 2 der Schriftleitung)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.7.2008 – 2 Ss 71/08

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?