1. Ausschließliche Zuständigkeit des OLG für Berufung
Dringend zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass § 119 Abs. 1 Nr. 1b), c) GVG vorsieht, dass für Berufungen ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, wenn eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands hat oder wenn ausländisches Recht zur Anwendung gelangte und das Erstgericht dies in den Gründen ausdrücklich festgestellt hat. In diesen Fällen sind auch Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichtes zum OLG einzulegen. Eine beim Landgericht eingelegte Berufung hindert den Ablauf der Berufungsfrist nicht, wenn der Berufungsschriftsatz nicht vor dem Ablauf der Frist beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Der BGH lehnte auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Das Landgericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Berufung noch am Tag des Eingangs an das zuständige OLG weiter zu leiten.
Diese besondere ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist auch dann zu beachten, wenn der Unfall ansonsten keine internationalen Bezüge hat, jedoch das beklagte Versicherungsunternehmen seinen Hauptsitz (und damit allgemeinen Gerichtsstand) im Ausland hat.
Achtung: Der Gesetzgeber hat mit der FGG-Reform den § 119 GVG neu gefasst. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen am 1.9.2009 wird der besondere Instanzenzug bei Klagen mit Auslandsberührung abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Berufungen gegen die Urteile des Amtsgerichts wieder beim Landgericht einzureichen sein.
2. Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland
Die Zustellung der Schriftstücke an einen Beklagten im Ausland ist für die EU-Mitgliedsstaaten bisher durch die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten vom 29.5.2000 geregelt. Ab dem 13.11.2008 wird diese Verordnung durch die neue ZustellungsVO (EG) 1393/2007 abgelöst. Gem. Art. 4 der ZustellungsVO bedürfen die zuzustellenden Dokumente weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.
Gem. Art. 5 ZustellungsVO ist eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die Amtssprache des Empfängerstaates nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn die Schriftstücke nicht in der Amtssprache des Empfangsstaates abgefasst oder übersetzt sind, kann der Empfänger jedoch gem. Art. 8 ZustellungsVO die Annahme verweigern oder zukünftig das Dokument binnen einer Frist von einer Woche zurücksenden, es sei denn, der Empfänger versteht die Sprache, in der die Schriftstücke abgefasst ist. Auf dieses Recht ist der Empfänger mit der Zustellung hinzuweisen. Verweigert er daraufhin die Annahme, sendet der Empfängerstaat gem. Art. 8 Abs. 2 ZustellungsVO die Dokumente an den Absenderstaat zurück und weist auf die fehlende Übersetzung hin. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die Anlagen zu den Schriftsätzen dann übersetzt werden, wenn sie zum Verständnis des zuzustellenden Schriftsatzes erforderlich sind. Wenn die Anlagen nur zu Beweiszwecken beigefügt werden, kann die Entgegennahme der Zustellung nicht verweigert werden. Es muss dann das Gericht entscheiden, inwieweit der Beweis notwendig und daher eine Übersetzung erforderlich ist
Soweit die Zustellung in einen Nicht-EU-Staat durchgeführt werden muss, richtet sich die Zustellung in den meisten Fällen nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965.
3. Zustellung an den Schadensregulierungsbeauftragten?
Fraglich ist, ob der Schadensregulierungsbeauftragte gem. Art. 4 der 4. KH-Richtlinie als zustellungsbevollmächtigter Vertreter des ausländischen Versicherungsunternehmens anzusehen ist, so dass ihm im Inland die Klage zugestellt werden kann. Nach dem Text der amtlichen Begründung zur 4. KH-Richtlinie soll der Schadensregulierungsbeauftragte auch die Befugnis haben, den ausländischen Versicherer vor den Gerichten zu vertreten. Ob hieraus der Schluss abgeleitet werden kann, dass dem Schadensregulierungsbeauftragten in einem Rechtsstreit die Klage zugestellt werden kann, muss noch geklärt werden. Der Wortlaut der Erwägung 15 der 4.KH-Richtlinie spricht jedenfalls dafür. Ebenfalls dafür spricht die Tatsache, dass Erwägung 16 der 4. KH-Richtlinie ausdrücklich klarstellt, dass alleine durch die Tätigkeit des Schadensregulierungsbeauftragten kein Gerichtsstand begründet werden soll. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Schadensregulierungsbeauftragte als rechtlich selbständige Einrichtung in einem Gerichtsverfahren ohne jede Bedeutung wäre. Im Ergebnis wird man daher zu dem Schluss gelangen, dass der Schadensregulierungsbeauftragte zwar nicht passiv legitimiert ist, ihm aber die Klage zugestellt werden kann, wenn aus anderen Gründen (z.B. Art. 11, 9 EuGVVO) ein inländischer Gerichtsstand begründe...